Die Zustimmung bei personellen Einzelmaßnahmen – so bitte nicht nachmachen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nimmt der § 99 BetrVG eine äußerst wichtige Position ein. Die Regelung befasst sich mit der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, also Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen. Selbst in Betrieben, in denen Arbeitgeber und Betriebsrat vorbildlich vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG), kommt es hierbei zu Problemen. Oft erleben wir leider auch, dass Betriebsräte komplett übergangen werden.

Arbeitgeber „vergessen“ gerne einmal die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG oder führen diese unsauber durch. Wie also umgehen mit der so geschaffenen Situation? Wie geht es weiter, wenn die Anhörung nicht oder fehlerhaft durchgeführt wurde?

Für Arbeitgeber erscheint die sog. vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG zunächst als unkompliziertes Mittel der Wahl. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bremst diese Erwartungshaltung mit seiner Entscheidung vom 11.10.2022 (Az. 1 ABR 18/21) jedoch etwas. Am Wort „vorläufig“ wird auch schnell ersichtlich, dass § 100 BetrVG keine Dauerlösung bietet.


Grundsätzlich muss zunächst die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend erfolgen. Was das im Detail bedeutet und wie das Bundesarbeitsgericht den bezeichneten Fall bewertet hat, lesen Sie gerne auf unserem entsprechenden Blog-Artikel nach. Diesen und viele spannende weitere Themen finden Sie unter:


https://law-uniq.com/blog/allgemein/die-zustimmung-bei-personellen-einzelmassnahmen-so-bitte-nicht-nachmachen/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Kornek

Beiträge zum Thema