Verschlechterung des Arbeitszeugnisses nach Korrekturwunsch – Anspruch auf Dankes- und Wunschformel? –

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Mit dem folgenden Problem werden wir in der Praxis immer wieder konfrontiert. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses bildet das Arbeitszeugnis einen Streitpunkt. Dies trifft am wenigsten auf die Konstellationen zu, in denen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll. Etwa bei Verhandlungen eines Aufhebungsvertrags geht es zumeist um finanzielle Rahmenbedingungen. Das Arbeitszeugnis rückt in anderen Konstellationen in den Fokus. Nicht nur die Gründe einer verhaltensbedingten Kündigung, besonders auch eine Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer kann zu Unmut beim Arbeitgeber führen. Das Unternehmen verlassende Arbeitnehmer werden oft nicht „mit Kusshand“ verabschiedet. Nach Ausspruch der Eigenkündigung verbleibt auch kaum ein Druckmittel mehr, um ein verbessertes Zeugnis durchzusetzen.


Was also tun, wenn nun der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellt, mit dem man als Arbeitnehmer unzufrieden ist? Und kann der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis sogar weiter verschlechtern, wenn er vom Arbeitnehmer um eine bessere Gestaltung gebeten wird? Insbesondere mit der zweiten Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.06.2023 zum Aktenzeichen 9 AZR 272/22 auseinandergesetzt, hierbei ging es um das Streichen der Dankes- und Wunschformeln aus dem Zeugnistext. Dieses wollen wir neben Grundsätzen rund um das Thema Arbeitszeugnis im Folgenden vorstellen:


Grundsätze Arbeitszeugnis

Generell sitzt der Arbeitgeber beim Thema Arbeitszeugnis am längeren Hebel. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 109 Gewerbeordnung. Die Absätze 1 und 2 zeichnen sich durch folgenden Wortlaut aus:


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.


Der Zeugnisaussteller – also der jeweilige Arbeitgeber – muss sich beim Inhalt grundsätzlich lediglich an diese Vorgaben halten. Er hat die Zeugnishoheit. Was wie formuliert wird, wird vom ihm vorgegeben. Dabei darf er nach dem Gesetz keine mehrdeutigen Aussagen treffen. Insbesondere gibt zudem das Bundesarbeitsgericht vor, dass Zeugnisse wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein müssen. Tatsachen dürfen also einerseits nicht falsch dargestellt werden. Andererseits müssen Arbeitgeber beachten, dass sie ausscheidenden Arbeitnehmern das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Oftmals stehen Wahrheit und Wohlwollen dadurch in einem Spannungsverhältnis.


Die drei Abschlussformeln

Diese Thematik spitzt sich besonders im Bereich der Abschlussformeln zu. Heutzutage wird häufig standardmäßig in Zeugnissen erwartet, dass diese drei Schlussformulierungen enthalten:

  1. Dankesformel: Der Arbeitgeber bedankt sich für die im Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen.
  2. Gute-Wünsche-Formel: Es wird dem Arbeitnehmer für die Zukunft (privat und beruflich) alles Gute gewünscht.
  3. Bedauernsformel: Der Arbeitgeber äußert sein Bedauern, den Mitarbeiter zu verlieren.


Diese Abschlussfloskeln werden oftmals als üblich angesehen. Angesichts generell meist guter bis sehr guter Zeugnisnoten achten manche Personalabteilungen bei Bewerbungen besonders auf diese Formeln. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht aber hart. Arbeitnehmer haben generell keinen Anspruch auf diese Formulierungen in ihren Arbeitszeugnissen! Der Wohlwollensgrundsatz oder die Tatsache, dass diese Formulierungen mittlerweile üblich sind, reichen nicht aus. Mitarbeiter müssten beweisen, dass der Arbeitgeber wahrheitswidrig handelt. Dies kann in der Praxis aber kaum gelingen. Gute Wünsche für die Zukunft oder das Äußern von Bedauern kann der Arbeitgeber nunmal vorenthalten. Der Wahrheitsgrundsatz wird dabei nicht verletzt.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Im vom BAG entschiedenen Fall stellte das BAG zwar nochmals klar, dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe, das Zeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel zu beenden. Dies ergebe sich auch nicht aus § 109 GewO. Jedoch lag die Besonderheit vorliegend darin, dass die Arbeitnehmerin bei Beschäftigungsende zunächst ein Arbeitszeugnis erhalten hatte. Dieses war mit den beiden bezeichneten Formeln versehen.


Die Arbeitnehmerin war mit diesem Zeugnis jedoch inhaltlich nicht zufrieden. Sie forderte ihren (ehemaligen) Arbeitgeber dazu auf, die Beurteilungen zum Arbeits- und Sozialverhalten zu verbessern. Im Ergebnis verbesserten sich die Formulierungen im Bereich der Leistungsbeurteilungen. Der Arbeitgeber hatte die von der Arbeitnehmerin erfolgten Verbesserungsgesuche aber zum Anlass genommen, die Dankes- und Wunschformel zu streichen. Das Zeugnis endete nun abrupt mit den Worten: „Frau D. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“


Hiermit gab sich die Arbeitnehmerin wiederum nicht zufrieden. Ihre Klage auf Zeugniskorrektur landete am Ende sogar beim Bundesarbeitsgericht. Dabei erhielt sie über alle drei Instanzen hinweg stets Recht. Der Arbeitgeber wurde dazu verpflichtet, die Dankes- und Wunschformel auch in das verbesserte Zeugnis mitaufzunehmen.


Aber wie wurde diese Entscheidungen begründet? Die Gerichte stützten sich auf das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Dieses trifft folgende Aussage:


„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“


Eben dies hatte die Arbeitnehmerin getan. Es ist völlig legitim, seinen Arbeitgeber zu Verbesserungen des Zeugnisses aufzufordern, vor allem wenn dies sachlich begründet ist. Arbeitnehmer nehmen hierdurch nur ihre Rechte wahr. Wenn der Arbeitgeber hierauf reagiert, indem er bereits positiv bescheinigte Formulierungen verschlechtert oder streicht, so sei dies als maßregelnd zu bewerten. Diese Maßregelung wird gemäß § 612a BGB als unwirksam eingestuft und hat keine Wirkung.


Fazit

Grundsätzlich wird anhand der BAG-Entscheidung zwar verdeutlicht, dass kein Anspruch von Arbeitnehmern auf positive Abschlussformeln besteht. Genauso dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich vorteilhafte Formulierungen streichen, wenn sie zuvor zugestanden wurden. Dies stellt regelmäßig einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB dar. Daraus können Arbeitnehmer grundsätzlich schließen, dass sie Zeugnisverbesserungen ohne Befürchtungen einfordern können. Schlechter als das erhaltene Zeugnis kann die Lage sich sowieso nicht gestalten. Mit dem dargestellten BAG-Urteil im Rücken können auf diese Weise womöglich sogar die besten Formulierungen verschiedener ausgestellter Zeugnisse zusammengeführt werden.


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