Diebstahl am Arbeitsplatz und die Folgen

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Diebstahl am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema. Mangelndes Unrechtsbewusstsein schützt nicht vor Strafe bzw. dem Verlust des Arbeitsplatzes. Selbst das Einstecken einer Kleinigkeit, die im Eigentum des Arbeitgebers steht, kann fatale Folgen haben und stellt den Tatbestand des Diebstahls dar. Da die Rechtsprechung die Eigentumsrechte in hohem Maße schützt, führen selbst kleine Diebstähle in der Regel zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers.

Doch ganz so eindeutig stellt es sich dann doch nicht dar, arbeitsrechtlich ist die Wirksamkeit einer solchen Kündigung durch den Arbeitgeber letztlich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeit unter folgenden Aspekten zu beurteilen:

Gibt es für arbeitsrechtlich relevanten Diebstahl einen Mindestwert?

Es sind beileibe nicht die spektakulären Diebstähle, die Deutschlands Arbeitsgerichte beschäftigen. Es geht um Pfandbons, um Kundenproben oder abgeschriebene Waren, die Frikadelle oder den Bienenstich, die unerlaubterweise in die Taschen oder den in den Mund und Magen der Beschäftigten wandern.

Was ist als Diebstahl während der Arbeit zu werten? Reicht das Hineinbeißen in eine Frikadelle oder in den Bienenstich bzw. das Einstecken eines Radiergummis, oder muss ein „Schwellenwert“ überschritten werden, um einen Diebstahl begangen zu haben, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann?

Immer wieder werden Stimmen in der juristischen Literatur und auch an Arbeitsgerichten laut, die die Auffassung vertreten, dass der Diebstahl nur geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers nicht immer geeignet sei, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

So hat z.B. das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 18 Ca 1687/05) die Kündigung einer Supermarkt-Verkäuferin für unwirksam erklärt, welche am Arbeitsplatz rund 120 Gramm Weintrauben des Arbeitgebers genascht hatte.

Das Gericht sah das verbotene Verspeisen unbezahlter Lebensmittel zwar als „schweren Vertragsverstoß“ an. Der Arbeitgeber müsse aber eine Interessenabwägung vornehmen, die hier zugunsten der Arbeitnehmerin ausfiele, da diese langjährig beanstandungsfrei in dem Lebensmittelmarkt beschäftigt worden sei. Zudem spreche ihr fortgeschrittenes Alter (56) für sie, und sie habe als Witwe für zwei Kinder zu sorgen.

Demgegenüber steht die herrschende Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht selbst hat mit Urteil vom 11.12.2003 (Aktenzeichen 2 AZR 36/03) entschieden, dass selbst „abgeschriebene“ Ware, die damit für den Arbeitgeber keinen Wert mehr darstellt, nicht einfach vom Angestellten mitgenommen werden darf. Das Mitnehmen sei ein Diebstahl und rechtfertige aus diesem Grund eine fristlose Kündigung.

Zu beachten ist, mit welchen Aufgaben der Arbeitnehmer in seiner täglichen Tätigkeit beschäftigt ist.

Ein Kassierer, dem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, wird selbst bei einem winzigen Griff in die Kasse zu Recht fristlos gekündigt werden, da das Vertrauensverhältnis, auf dem das Arbeitsverhältnis basiert, damit zerrüttet ist und der Vertrauensbruch eine sehr massive „Qualität“ besitzt.

Ist der Arbeitgeber berechtigt wegen eines Diebstahls von geringem Wert fristlos oder fristgerecht zu kündigen?

Der Arbeitgeber kann im Fall eines Diebstahls kündigen. Aber kann er beim kleinsten Vorfall bereits fristlos kündigen? Ist nicht bereits eine ordentliche Kündigung oder in manchen Fällen vielleicht sogar eine Abmahnung ausreichend, um den „Dieb“ zu bestrafen?

Die fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB das allerletzte und härteste Mittel (ultima ratio) des Arbeitgebers, um ein Vertragsverhältnis aufzulösen. Demzufolge hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung stattzufinden, in der alle Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Der Arbeitgeber muss beurteilen, ob ihm trotz des Verstoßes des Arbeitnehmers nicht doch zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, und damit unter Wahrung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen, zu beenden. Hierzu muss der Arbeitgeber berücksichtigen, wie massiv der Verstoß des Arbeitnehmers ist, wie lange der Arbeitnehmer schon (ohne Beanstandungen) für den Arbeitgeber tätig ist, welche sozialen Verpflichtungen der Arbeitnehmer hat etc. Eine fristlose Kündigung muss zudem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt wurde. Lässt der Arbeitgeber diese Frist ungenutzt verstreichen, kann er nur noch ordentlich kündigen. Eine Abmahnung wird der Arbeitgeber nur in den wenigsten Diebstahlsfällen aussprechen müssen. Dieses kann allerdings dann das richtige Mittel sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Wert des Diebesguts und Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers liegt. So hat z.B. das Arbeitsgericht Hamburg (Aktenzeichen 27 Ca 262/98) entschieden, dass der Arbeitgeber einem langjährigen Mitarbeiter nicht ohne vorherige Abmahnung kündigen dürfe, wenn dieser eine Dose Fanta zum sofortigen Verzehr aus dem Kühlschrank der Betriebskantine entwendet habe.

Der Arbeitgeber muss aber – bei allem ihm zugebilligten Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts – die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beachten. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 7 Ca 9658/03) entschieden, dass ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nicht auf den Fund von Diebesgut in dessen Spind stützen könne, das er beim Aufbrechen des Spinds entdeckt hatte. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter schon lange des Diebstahls verdächtigt, konnte aber letztendlich den Fund der gestohlenen Sache nicht als Kündigungsgrund anführen, da das Aufbrechen des Spindes ohne Kenntnis des Mitarbeiters erfolgt war.

Muss der Diebstahl bewiesen sein?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.08.1999 (Aktenzeichen 2 AZR 923/98) entschieden, dass bereits der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann.

In dem zugrunde liegenden Fall waren bei einem seit 14 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigten Zugsteward bei einer Stichprobenkontrolle nach Dienstschluss in dessen Tasche drei Kaffeebecher und zwei Packungen Schinken gefunden worden. Der Gesamtwert belief sich auf unter 10 Euro. Der Arbeitgeber kündigte dem Steward, da er ihn verdächtigte, diese Gegenstände gestohlen zu haben. Das Bundesarbeitsgericht begründete die Statthaftigkeit der Kündigung mit der Tatsache, dass ein dringender Verdacht bestanden habe. Es bestand hier eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Steward den Gewahrsam des Arbeitgebers an den ihm anvertrauten Gegenständen durch die Verwahrung in seiner Tasche gebrochen hat.

Fazit

Da die Rechtsprechung die Eigentumsrechte in hohem Maße schützt, führen selbst kleine Diebstähle in der Regel zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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