Dienst nach Vorschrift und Minderleistung – Kündigungsgründe?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Viele Arbeitgeber wollen, dass ihre Mitarbeiter „Spitzenleistungen“ bringen. Dementsprechend legen sich viele Arbeitnehmer ins Zeug und versuchen, die an sie gestellten Erwartungen zu erfüllen. Bloß: Müssen sie das überhaupt? 

Was, wenn Arbeitnehmer nur noch „Dienst nach Vorschrift“ machen? Was das bedeutet, und ob dem Arbeitnehmer dafür gekündigt werden kann, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wer Dienst nach Vorschrift macht, hält sich peinlich genau an seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Er kommt weder zu spät, noch zu früh, und verlässt seinen Arbeitsplatz exakt zur vertraglich vereinbarten Zeit. Er erledigt seine Aufgaben, das allerdings im Durchschnittstempo, ohne sich groß anzustrengen. Seine Arbeitsqualität ist ebenfalls: Durchschnitt. 

Auch wenn Chefs solchen Arbeitnehmern am liebsten kündigen würden: Dienst nach Vorschrift bedeutet gerade, dass man die arbeitsvertraglichen Vorgaben einhält. Schlechterdings kann das kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß sein, und deshalb auch kein Kündigungsgrund.

Laut Gesetz ist der Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte, mit anderen Worten: zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung, verpflichtet. Leistet der Arbeitnehmer beim Dienst nach Vorschrift genau diesen Durchschnitt, erfüllt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann deshalb nicht gekündigt werden.

Etwas anderes ist der Lowperformer, also: der Minderleister. Bei ihm ist die Arbeitsleistung unterdurchschnittlich, mithin unterhalb dessen, was arbeitsvertraglich gefordert ist.

Diesen Arbeitnehmern darf unter Umständen gekündigt werden. Die dafür geltenden Hürden des Kündigungsschutzgesetzes sind allerdings so hoch, dass fast jede dieser Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage angreifbar wäre.

Grundsätzlich gilt, dass fast jede Kündigung, die wegen der Arbeitsleistung ausgesprochen wird, gut angreifbar ist! Sofern der Arbeitnehmer nach der Kündigung rechtzeitig anwaltliche Hilfe holt und die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage einhält, kann er sich meist erfolgreich auf seinen Arbeitsplatz zurück klagen oder eine hohe Abfindung aushandeln.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Rufen Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, bei einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an; fragen Sie, wie Ihre Klagechancen sind.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich hier erfahrungsgemäß fast immer; wegen der guten Klageaussichten lassen sich erfahrungsgemäß hohe Abfindungen erreichen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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