Diesel-Abgasskandal: Die Rechtsschutzversicherung muss zahlen!

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Geschädigte Dieselbesitzer müssen keine Sorge davor haben, bei Betrugshaftungsklagen gegen Volkswagen, Audi und Co. auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Rechtsschutzversicherungen müssen so gut wie immer Deckungszusagen erteilen, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Ein aktuelles Urteil zeigt dies einmal mehr sehr deutlich.

Geschädigte im Dieselabgasskandal treffen immer häufiger auf eine sehr verbraucherfreundliche Haltung der Gerichte in ganz Deutschland. Daher sind die Erfolgsaussichten vor den Gerichten sehr gut. Der VW-Konzern und seine Händler sowie andere Hersteller, bei deren Dieselfahrzeugen die Motoren mittels Abschalteinrichtungen manipuliert worden sind, wurden in vielen 100 Verfahren zu Schadensersatz verurteilt.

„Trotz allem scheuen sich viele geschädigte Verbraucher davor, den Rechtsweg zu beschreiten und gegen Volkswagen, Audi und Co. Betrugshaftungsklagen einzureichen und dadurch die Rückgabe ihrer manipulierten Fahrzeuge und die Zahlung von Schadensersatz zu erreichen. Das liegt daran, dass sie Sorge haben, auf den Kosten sitzen zu bleiben“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Dabei ist diese Sorge für Dieselfahrer unbegründet, denn die Rechtsschutzversicherung muss zahlen. Die Einreichung einer Klage ist durch die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung garantiert für den Betroffenen kostenlos. Wir übernehmen durch unsere hohe Expertise im Versicherungs- und Vertragsrecht auch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und setzen die Deckung Ihrer Ansprüche fast immer durch“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Dass die Gerichte auch in diesem Zusammenhang zu Gunsten geschädigter Dieselfahrer urteilen, zeigt das aktuelle Urteil des Landgerichts Landau vom 09.06.2020 (AZ: 4 O 382/19). Die Richter verhandelten die Klage eines Verbrauchers gegen die ADAC Versicherung AG. Das Unternehmen hat die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung im Rahmen einer Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen-Tochter Audi abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten nicht gegeben gewesen seien, weil in dem streitgegenständlichen Fahrzeug (Audi A4 Avant 3.0 TDI) der Dieselmotor EA 189 verbaut sei, der bereits in zig Verfahren aufgrund der illegalen Abschalteinrichtungen im Mittelpunkt stand. Anstatt dessen kommt in dem Audi der Motor EA 897 zum Einsatz. Die ADAC Versicherung wollte die Deckung untersagen, weil sie nicht davon ausgegangen ist, dass der in Frage stehende Dreiliter-Diesel ebenfalls von der Abgasmanipulation betroffen sei.

Laut Dr. Gerrit W. Hartung steht dem Verbraucher definitiv eine Deckungszusage zu: „Auch die neuen Euro 6-VW-Dieselmotoren schädigen mit Abschalteinrichtungen Umwelt und Verbraucher. Dazu gehört vor allem der Dieselmotor EA 288, der millionenfach in nahezu in jedem 1.4 TDI, 1.6 TDI und 2.0 TDI des Volkswagen-Konzerns verbaut worden ist, aber eben auch der EA 897 als Dreiliter-Diesel mit sechs Zylindern, der von der Audi AG entwickelt wurde und dort produziert wird. Es liegen mittlerweile verschiedene Urteile gegen die Audi AG wegen Manipulationsdiesels EA 897 vor“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung. „Die Richter am Landgericht Landau haben nun geurteilt, dass die Deckungszusage definitiv erteilt werden müsse, weil die Erfolgsaussichten ausreichend seien. Das ist ein Meilenstein für Geschädigte in der Diskussion mit ihren Rechtsschutzversicherern!“

Besonders erfreulich ist für den versierten Dieselanwalt, dass das Landgericht Landau sich explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 bezieht, dass die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft erstritten hat. Es wurde erwirkt, dass Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden können. Ebenso verweisen die Richter in ihrer Begründung darauf, dass von einem Kläger nicht erwartet werden könne, dass er im Einzelnen darlege, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgehe und wie diese konkret funktionierten. Vielmehr sei es ausreichend, wenn greifbare Umstände angeführt würden, auf die der Verdacht gründe, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.

„Das ist regelmäßig gegeben, sodass Geschädigte sich nicht vor dem Klageweg scheuen sollten. Es bestehen so gut wie keine Prozessrisiken und dementsprechend kein Grund zur Sorge“, unterstützt Dr. Gerrit W. Hartung betroffene Verbraucher bei ihrer Entscheidung.



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