Illegales Online-Glücksspiel: Verbraucherfreundliches Urteil gegen Online-Sportwetten-Plattform „bet365“!

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Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Lüneburg die Rückzahlung von Einsätzen, die er bei der Hillside (Sports) ENC als Betreiberin der Internet-Plattform „bet365“ durch Sportwetten verloren hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Malta.

Es ist ein weiteres Beispiel für die Möglichkeit geschädigter Verbraucher, vor Gericht ihre Verluste bei Online-Sportwetten zurückzuerhalten. Im vorliegenden Fall wurde vor dem Landgericht Lüneburg die Beklagte, die Hillside (Sports) ENC als Betreiberin der Internet-Plattform „bet365“ für Online-Sportwetten, verurteilt, an den Kläger, Torben Dehning, einen Betrag von 16.525,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2023 zu zahlen. Außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 23. Februar 2018 bis zum 15. November 2019 an Online-Sportwetten auf der Plattform „bet365“ teilgenommen und insgesamt 30.150 Euro eingezahlt, während Auszahlungen in Höhe von 13.624,76 Euro erfolgten. Der Kläger, der von seinem Wohnsitz in Munster aus spielte, war der Ansicht, dass das Angebot der Beklagten illegal war, da sie keine entsprechende Lizenz für Deutschland besaß.

„Die Beklagte argumentierte, dass sie nicht für den gesamten Zeitraum verantwortlich sei, da sie die Plattform erst ab dem 28. November 2018 betrieb. Zudem behauptete sie, die fehlende Lizenz führe nicht zur Illegalität ihres Angebots und verwies auf eine Duldung der Sportwetten durch deutsche Behörden und eine spätere Konzessionserteilung im Jahr 2020. Darüber hinaus machte die Beklagte geltend, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien und dass ein Anspruch auf Rückzahlung auch aus § 817 BGB ausgeschlossen sei, weil der Kläger sich sittenwidrig verhalten habe“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Lüneburg erstritten.

Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig und überwiegend begründet sei. Es erkannte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg an, da es sich um eine Verbrauchersache gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO handelte. Der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, da die Wetten keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hatten. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers wurde auf § 812 BGB in Verbindung mit § 134 BGB und § 4 GlüStV 2012 gestützt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte passivlegitimiert sei, da sie die vertraglichen Beziehungen von ihrer Vorgängergesellschaft übernommen habe. Die Verträge zwischen der Beklagten und dem Kläger seien aufgrund des Verstoßes gegen das Internetverbot nach § 4 GlüStV 2012 nichtig. Die Erlaubnis der maltesischen Behörden sei nicht ausreichend, da es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen in der EU gebe.

Weiterhin wurde der Einwand der Beklagten nach § 817 BGB abgewiesen, da dem Kläger kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Sitten oder Gesetze nachgewiesen werden konnte. Der Kläger sei aufgrund der langjährigen Werbung und Präsenz der Beklagten auf dem Markt davon ausgegangen, dass die Sportwetten legal seien. Auch der Hinweis auf § 285 StGB greife nicht, da der Kläger nicht bewusst an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen habe. Das bedeutet: „Weder der unter § 817 BGB definierte Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten noch das Verbot der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel aus § 285 StGB schließe den Schadenersatz aus. Zudem seien die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, da er erst im Jahr 2022 von der Illegalität des Angebots Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung begann somit erst mit dem Schluss des Jahres 2022, sodass die Klage rechtzeitig erhoben wurde“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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