Dieselabgasskandal: BGH bewertet Kreditklausel von Mercedes im Urteil vom 03.07.2023 als unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juli 2023 (Az:  VIa ZR 155/23) die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank festgestellt. Dies gilt laut der Entscheidung auch, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Der Kläger hat am 20. August 2018 und am 11. März 2019  im Namen seiner Firma von Mercedes jeweils einen Neuwagen mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 gekauft. Die Finanzierung erfolgte über Darlehen bei einer Bank.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen war folgende Abtretungsklausel enthalten

(Quelle: bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023104.html):

"II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 und 2 ein."

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Stuttgart aus der Berufungsinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an dieses zurück.

Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert sei. Es wurde jedoch übersehen, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht standhalten. Die Abweichung von zwingenden Vorschriften erfolgte nach den Ausführungen des BGH im Urteil vom 03.07.2023 zulasten des Klägers. 

Unerheblich ist nach den weiteren Feststellungen des BGH, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat seit 2018 etwa 1000 Diesel-Abgasfälle vertreten.

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