Dieselabgasskandal: Landgericht Erfurt legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor!

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Im Daimler-Dieselskandal um die Manipulationen an einem Mercedes-Benz des Typs C 250 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM651 und der Abgasnorm Euro 5 muss sich der Europäische Gerichtshof äußern.

Die Daimler AG verstrickt sich immer tiefer in den Dieselabgasskandal. Um die Manipulationen im Sinne eines geschädigten Verbrauchers aufzuklären und wesentliche Fragen zu beantworten, hat das Landgericht Erfurt (Entscheidungsdatum 09.08.2021, Az.: 8 O 481/21) ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einige Punkte vorgelegt.

„Der Hintergrund: Die Klägerin erwarb am 30. Mai 2017 einen Pkw Mercedes-Benz des Typs C 250 CDI. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten stammenden Dieselmotor des Typs OM651 mi der Abgasnorm Euro 5. Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.600 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei dem Fahrzeug besteht eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung. Damit wird die Abgasrückführung bekanntlich bei bestimmten Außentemperaturen reduziert, was zu einem höheren Ausstoß an NOx, also Stickstoffoxid, führt. Die Technologie ist besser als Thermofenster bekannt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Jetzt will das Landgericht Erfurt vom EuGH laut der veröffentlichten Entscheidung wissen:

  • Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 4, 5 und 13 der VO (EG) Nr. 715/2007 auch den Zweck und die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerberinnen von Kraftfahrzeugen und deren Vermögen zu schützen? Zählt dazu auch das Interesse einer individuellen Fahrzeugerwerberin, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist?
  • Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte wie Grundsätze sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Fahrzeugerwerberin gegen die Fahrzeugherstellerin bei jeglichem schuldhaften – fahrlässigen oder vorsätzlichen – Handeln der Fahrzeugherstellerin beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, besteht?
  • Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 GRC, deutschen Vorschriften wie § 348 Abs. 3 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Gilt dies auch für die Befangenheitsvorschriften des deutschen Rechts wie § 42 ZPO?

„Durch diese Punkte kann neuer Schwung in den Dieselabgasskandal der Daimler AG kommen, um Schadenersatzklagen leichter durchzusetzen. Durch die Erläuterungen des Landgerichts zu den Fragestellungen können zahlreiche neue Argumente für geschädigte Verbraucher aufkommen“, betont Dieselgate-Experte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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