Dieselfahrer aufgepasst – finanziertes Fahrzeug über Widerrufsjoker zurück an Bank

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Gute Nachricht für geschädigte Dieselbesitzer:

Das LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016-305 O 74/16, Urteil zugunsten des Verbrauchers und ermöglicht den Vertragsausstieg nebst Rückgabe des Fahrzeugs mit nachfolgender Begründung:

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, „weil entgegen Artikel 247 § 6 II Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend – jedenfalls aber irreführend – über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. Soweit die Beklagte behauptet, sie verlange im Falle des wirksamen Widerrufs keine Zinsen, ist dieser Einwand nicht substanziiert, weil er keinerlei Stütze in den Vertragsbestimmungen findet. 

Vielmehr ist es gemäß den vertraglichen Bedingungen so, dass die Kläger auch im Falle des wirksamen Widerrufs den vereinbarten Zinsbetrag zahlen müssen. Es gibt gemäß den vertraglichen Bestimmungen gerade keine Ausnahme für den Fall des Widerrufs. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinses von 0,- € zutreffend war oder nicht: 

Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikels 247 § 6 II EGBGB a. F. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Gemäß dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p. a. 7,94 %. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“.

Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die – wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 II S2 EGBGB a. F. zeigt – durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll.“ So wohl auch LG Stuttgart Urteil v 21.08.2018- 25 O 73/18 (gegen Mercedes-Benz Bank).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrer Autobank.


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