Dieselgate 2.0: Wieder obsiegendes Urteil gegen Volkswagen AG

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Im Abgasskandal um den Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 der Volkswagen AG kommt es wieder vermehrt zu verbraucherfreundlichen Urteilen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.12.2021, Az.: 17 O 15/21) hat die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal verurteilt. Das Unternehmen muss an den geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 31.115,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2020 zahlen und den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 Euro freistellen. Ebenso muss die Volkswagen AG 81,5 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.

Streitgegenständlich war ein VW Passat B8 2.0 TDI, das mit einem Vierzylinder-Dieselmotor aus der Baureihe EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet ist. Der Kläger erwarb das vorgenannte Fahrzeug am 20. Februar 2016 als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 36.830 Euro. Der Kilometerstand betrug 28.656 Kilometer. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 70.757 Kilometer.

Laut Gericht handelt es sich bei dem streitgegenständlichen VW Passat B8 2.0 TDI um ein sogenanntes NSK-Fahrzeug, das mit einem Abgasnachbehandlungssystem des NOX-Speicher-Katalysator ausgestattet ist. Grundsätzlich komme es dabei zu einer Regeneration des NSK ca. alle fünf gefahrenen Kilometer beziehungsweise nach voller Beladung. Für den gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ von elf Kilometern war eine Einstellung vorgesehen gewesen, dass die NSK zu Beginn jedenfalls leer ist und während des Prüfzyklus zweimal regeneriert worden sei. Dies sei durch eine dem NEFZ stets vorgeschaltete Vorkonditionierungsfahrt erreicht worden.

„Daraus folgt die Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das streitgegenständliche Fahrzeug, verfügt in der elektronischen Motorsteuerung über eine sogenannte Fahrkurvenerkennung, welche die Vorkonditionierung, das Preconditioning erkennt. Die Fahrkurvenerkennung bewirkt insbesondere, dass der NSK am Ende der einem NEFZ vorgeschalteten Vorkonditionierungsfahrt vollständig regeneriert und damit zu Beginn der NEFZ-Prüffahrt leer ist. So wird erreicht, dass es während des NEFZ-Prüfzyklus zu zwei Regenerationen kommt, während anderenfalls, wenn der NSK voll oder fast voll wäre, dies dazu führen könnte, dass es zu drei Regenerationen kommt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht schreibt dazu: „Daher ist vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinne der Definition auszugehen. Durch die Fahrkurvenerkennung stellt die Motorsoftware das Abgasreinigungssystem speziell für den sich anschließenden Testzyklus ein, indem der NSK vollständig entleert wird. Damit werden Ausgangsbedingungen geschaffen, die im realen Fahrbetrieb zwar regelmäßig immer wieder auftreten, indes nur punktuell. Das steht der Einordnung als Abschalteinrichtung indes nicht entgegen.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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