Motorentyp EA288: Wieder verbraucherfreundliches Urteil gegen Volkswagen AG im Dieselabgasskandal – Dieselgate 2.0!

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Für einen sechs Jahren alten Golf VII 1.6 TDI Sportsvan mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6 erhielt ein geschädigter Verbraucher vor dem Landgericht Bielefeld Schadenersatz beinahe in Höhe des damaligen Kaufpreises.

Dieselgate 2.0 ist nicht zu Ende, auch wenn die Volkswagen AG dies den geschädigten Dieselfahrern immer wieder einreden will. Jetzt hat das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 21.07.2021, Az.: 8 O 467/20) die Volkswagen AG dazu verurteilt, für einen Golf VII 1.6 TDI Sportsvan mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6 an den Kläger 28.265 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2020 zu zahlen und den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 Euro freizustellen.

Der Kläger erwarb am 27. Mai 2015 den streitgegenständlichen VW Golf VII 1.6 TDI Sportsvan als Neuwagen für 33.353 Euro. Der Kilometerstand belief sich am 20. Juli 2021 auf 45.165 Kilometer. „In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor vom Typ EA288 der Euro Norm 6 mit NOx-Speicherkatalysator (NSK) verbaut. Es ist ein sogenanntes Thermofenster vorhanden. Das Fahrzeug verfügte bei Kauf über eine Fahrkurvenerkennung. Mit dieser Funktion kann das Fahrzeug erkennen, ob es sich auf dem Prüfstand befindet. Auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde ein Software-Update aufgespielt, welches die Fahrkurvenerkennung entfernte“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.

„Der Kläger behauptete, dadurch, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erkenne, ob es sich auf dem Prüfstand befinde, werde der Abgasreinigungsvorgang im Prüfstandsmodus abweichend vom Betrieb im Straßenverkehr gesteuert. Infolgedessen halte das Fahrzeug die Emissionsvorgaben lediglich im Prüfzyklus ein, während im normalen Fahrbetrieb die Abgasreinigung um ein Vielfaches reduziert werde, sodass es dort zu einem deutlich erhöhten Emissionsausstoß komme. Und das Thermofenster funktioniere lediglich bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius“, erklärt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Naturgemäß war die Volkswagen AG der Ansicht, dass die Funktionen des streitgegenständlichen Motors keine unzulässigen Abschalteinrichtungen seien. Eine solche läge nur vor, wenn eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung dazu genutzt werde, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert werde.

„Das ließ das Gericht nicht gelten und stellt heraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls bei Kauf unstreitig über eine Fahrkurvenerkennung verfugte. Somit lag jedenfalls bei Erstzulassung und beim Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger die Fahrkurvenerkennung vor. Es ist also laut Gericht von einer arglistigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens auszugehen, wenn die Motorsteuerungs-Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.“

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung sagt weiter: „Der neuerliche Hinweisbeschluss zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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