Dieselgate: Erweiterung des Aktionärs-Musterverfahrens auf Porsche Automobil Holding SE

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Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig das laufende Aktionärs-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG auf die Porsche Automobil Holding SE als weitere Musterbeklagte erweitert.

Damit erhalten Porsche-Aktionäre die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Erweiterung im elektronischen Bundesanzeiger Schadenersatzansprüche gegen die Porsche Automobil Holding SE zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

Auf diese Möglichkeit haben viele Porsche-Aktionäre lange gewartet. Denn die Anmeldung möglicher Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Ad-hoc-Mitteilung zum Abgasskandal ist deutlich kostengünstiger als eine Klage.

Viele Beobachter waren bislang davon ausgegangen, dass ein Musterverfahren gegen Porsche vor dem OLG Stuttgart eröffnet wird. Zu diesem Zweck hatte das Landgericht (LG) Stuttgart bereits im Jahre 2017 einen Vorlagebeschluss an das OLG gerichtet. 

Das OLG Stuttgart wies ganz aktuell mit Beschluss vom 05. Juli 2018 allerdings darauf hin, dass es die Einleitung eines zweiten Musterverfahrens neben dem bereits vor dem OLG Braunschweig geführten Musterverfahren gegen die Volkswagen AG wegen sogenannter „Vorgreiflichkeit“ nicht für zulässig erachtet.

Die Hoffnungen der Porsche-Aktionäre dürften daher auf dem nunmehr erweiterten Musterverfahren in Braunschweig ruhen. Dort beginnt die mündliche Verhandlung nach bisheriger Planung am 10. September 2018.

mzs Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Porsche-Aktionären und haben mehrere Klagen auf Schadensersatz gegen die Porsche Automobil Holding SE eingereicht. Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht bei mzs Rechtsanwälte erläutert: „Porsche-Aktionäre, die das Kostenrisiko einer Klage bislang gescheut haben, sollten überlegen, ob sie ihren möglichen Schadensersatzanspruch wegen der unzureichenden Kapitalmarktinformation zum Abgasskandal kostengünstig zum Musterverfahren anmelden.“

Erfolgsversprechend sei vor allem die Geltendmachung des sogenannten Kursdifferenzschadens. „Wir schätzen die Höhe des Kursdifferenzschadens mit einem Betrag von 31,48 % des Nettoerwerbspreises der Aktien“, so Dr. Meschede. 

Das Team rund um den Kapitalmarktrechtsexperten Dr. Meschede steht geschädigten Porsche-Aktionären gerne für eine kostenlose Erstberatung zu Verfügung. 



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