Dieselskandal: Ansprüche bei Erwerb nach Bekanntwerden des Skandals

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Zahlreiche Aspekte, die für die Haftung von Volkswagen für manipulierte Motoren des Typs EA 189 entscheidend sind, sind hier bereits behandelt worden. Ein Aspekt, der erhebliche Bedeutung hat, aber bislang eher rudimentär erörtert wurde, ist die Frage, ob auch Kunden, die den Kauf eines solch manipulierten Fahrzeugs erst nachdem mit 22.09.2015 getätigt haben, Anspruch auf Schadenersatz haben. 

Am 22.09.2015 wandte sich die Volkswagen AG per ad-hoc-Mitteilung an die Öffentlichkeit.

Dazu sind in der Vergangenheit bereits einige Urteile von Oberlandesgerichten ergangen.

Während das Oberlandesgericht Dresden jüngst in einem Fall, in dem der Kunde das Fahrzeug 2017 erworben hat, die Klage abgewiesen hat, da es an der Kausalität der Täuschung mangele, hat das Oberlandesgericht Hamm bei einem Mitte 2016 erworbenen Fahrzeug der Klage des Kunden stattgegeben. 

In der Tat wird man hier jeden Fall einzeln betrachten müssen. 

Die von Volkswagen standardmäßig vorgetragene Kenntnis des Kunden durch die umfangreiche Presseberichterstattung ist jedenfalls nicht ausreichend, da der Kunde über alle Anspruchsvoraussetzungen des 826 BGB Kenntnis haben muss, dazu auch Heese NJW 2019, 257.

Dies wird man im Einzelfall prüfen müssen. 

Allerdings dürften regelmäßig dem Käufer die Anspruchsvoraussetzungen nicht bekannt gewesen sein, sodass Ansprüche erfolgversprechend durchzusetzen sind.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg, Wiesbaden und Mannheim. 

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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