Dieselskandal bei Volkswagen AG: Schadenersatz für EA189 trotz Verjährung

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Immer mehr geschädigte Dieselkäufer erhalten Schadenersatz im VW-Dieselgate 1.0 im Sinne der Regelungen aus § 852 BGB. Der sogenannte Restschadensersatzanspruch greift bei der Verjährung von Ansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Dieselgate 1.0, also der Abgasskandal der Volkswagen AG beim Vierzylinder-Dieselmotor EA189, ist noch nicht beendet – allen Unkenrufen zum Trotz. Denn selbst eine bereits eingesetzt Verjährung entbindet die Volkswagen AG nicht von einer Schadenersatzpflicht bei nachgewiesenen Abgasmanipulationen. Daher hat das Landgericht Trier (Urteil vom 28.04.2021, Az.: 5 O 545/20) die Volkswagen AG dazu verurteilt, den geschädigten Halter eines VW Golf (Euro 5) – gebraucht erworben für 20.700 Euro am 10. Juli 2013 mit einem Kilometerstand von 11.856 – 8.296,26 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen für beide Beträge in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2021 zu zahlen und 60 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Am 6. April 2021 hatte der Pkw einen Kilometerstand von 184.516.

Die verbraucherfreundlichen Argumente des Gerichts sind bekannt. Die Motoren der Baureihe EA189 weisen bekanntlich eine besondere Steuerung der Abgasrückführung auf. Das System erkennt, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. Dann wurde es in einem Modus „1“ betrieben, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr schaltete das Fahrzeug dagegen in einen Modus „0", in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel. Dadurch konnte der Ausstoß von Dieselpartikeln gegenüber dem Modus „1" verringert werden.

„Daraus folgt für das Gericht: Es war nicht vorgesehen, dass dieser schadstoffarme Modus, mit dem allein die Werte der Euro 5-Norm erreicht werden konnten, unter irgendwelchen Bedingungen im praktischen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen sollte. Vielmehr sollten die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich im stickoxidreicheren, aber partikelärmeren Modus ‚0‘ betrieben werden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Kläger hat aufgrund der Verjährung gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 852 BGB. Bei § 852 BGB handelt es sich um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. „Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen. Dies sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten“, erklärt Dr. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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