Dieselskandal und die richtige Berechnung des Rückzahlungsanspruchs

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Sollten Sie Besitzer eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw sein, könnten Ihnen verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer oder den Hersteller des Fahrzeugs zustehen.

Möglicherweise haben Sie auch den Verkäufer oder den Hersteller bereits hierauf angesprochen.

Sollten Sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht ziehen oder sich hierüber bereits in Verhandlungen befinden, ist es vorteilhaft, zu wissen, wie eine derartige Rückabwicklung durchgeführt wird und die Ihnen gegenüber vorzunehmende Kaufpreisrückzahlung zu berechnen ist.

Die Rechtslage ergibt sich maßgeblich aus § 346 BGB, in dem es heißt:

„Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (§ 346 Abs. 1 BGB)“.

Dieses bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben muss.

Der Verkäufer hat den Kaufpreis zurückzuzahlen, jedoch muss der Käufer sich die die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs, also die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Hierbei ist es gefestigte Rechtsprechung, dass hinsichtlich der anzurechnenden gezogenen Nutzungen die lineare Wertschwundberechnung anzuwenden ist.

Dieses ist für den Autokäufer grundsätzlich vorteilhaft, was nachfolgend weiter erläutert wird.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird hierbei daraus berechnet, welcher Kaufpreis durch den Käufer gezahlt wurde, welche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zu erwarten ist und wie viele Kilometer der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Die Berechnungsformel lautet also beim Neuwagenkauf:

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Gesamtlaufleistung

In der Praxis wird häufig mit der 0,67-Prozent-Berechnungsmethode gearbeitet.

Hierbei verlangt der Verkäufer 0,67 % des Fahrzeugkaufpreises pro gefahrene 1.000 km als Nutzungsentschädigung, behält den sich hieraus ergebenden Betrag also vom zurückzuzahlenden Kaufpreis ein.

Dieser Prozentsatz ist jedoch rechnerisch nur dann richtig, wenn man bei einem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von lediglich 150.000 km zugrunde legt.

Demgegenüber beträgt jedoch der Prozentsatz bei 200.000 km zu erwartender Gesamtlaufleistung lediglich 0,5, bei 250.000 km 0,4 und bei 300.000 km 0,33.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Passat 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km (LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16).

Bei einem fiktiven Kaufpreis in Höhe von 30.000 € und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich entsprechend eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.000 € bei gefahrenen 50.000 km.

In diesem Fall müsste der Verkäufer also insoweit 24.000 € zurückzahlen.

Wenn der Verkäufer demgegenüber die üblichen 0,67 % des Verkaufspreises pro gefahrene 1.000 km zugrunde legt, also fiktiv eine Gesamtlaufleistung von lediglich 150.000 km unterstellt, ergibt sich wiederum bei einem fiktiven Kaufpreis in Höhe von 30.000 € eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.000 €.

In diesem Fall müsste der Verkäufer also lediglich 20.000 € zurückzahlen.

Umso höher die zu erwartende Gesamtlaufleistung angesetzt wird, desto höher ist also auch die Summe, die dem Käufer von dem gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen ist.

Die Verkäufer versuchen also entsprechend, eine möglichst niedrige Gesamtlaufleistung bei der vorzunehmenden Berechnung in Ansatz zu bringen.

Die Gerichte haben für viele Fahrzeuge bereits Urteile erlassen, welche als Anhaltspunkt für die anzusetzende Gesamtlaufleistung herangezogen werden können.

Gerade bei Dieselfahrzeugen und größeren Motoren ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung relativ hoch.

Urteile liegen beispielsweise auch über eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 350.000 km vor.

Beispielsweise bei einem PKW Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung nach einem Urteil des LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 – 300.000 km.

Die tatsächlich anzusetzende Nutzungsentschädigung beläuft sich also in dem letzten Fall lediglich auf die Hälfte des Betrags, welcher bei der oftmals herangezogenen 0,67-Prozent-Berechnungsmethode zu Grunde gelegt wird.

Darüber hinaus sind dem Käufer auch die Nutzungen des Verkäufers aus dem gezahlten Nettokaufpreis zu erstatten.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16 entschieden:

Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich die aus dem Nettokaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB). Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Nettokaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.

Das bedeutet, dass aus dem zurückzuzahlenden Nettokaufpreis zusätzlich 4 % Zinsen pro Jahr an den Käufer zu zahlen sind.

Dieses alles sollten Sie berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe der an Sie zurück zu zahlende Kaufpreis zu berechnen ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern auch jederzeit persönlich zur Verfügung.


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