Dieselskandal (VW, Mercedes, Opel etc.) – Keine Verjährung der Ansprüche! – Widerruf Darlehen?

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Verjährung von Ansprüche gegenüber der VW AG? 

Es wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Ansprüche gegen die VW AG zum 31.12.2018 verjährt wären, sofern nicht, wie z. B. durch Klageerhebung, die Verjährung gehemmt wurde.

„Verjährung“ bedeutet, dass Ansprüche, obwohl diese dem Grunde nach bestehen, nicht (mehr) erfolgreich durchgesetzt werden können. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grds. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber (Gläubiger) von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sofern man die Auffassung vertritt, die Verjährung wäre zum 31.12.2018 eingetreten, wird davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist aufgrund des „Eingeständnisses“ der Manipulation im September 2015 seitens der VW AG in der Öffentlichkeit begann, da Fahrzeugeigentümer insofern regelmäßig Kenntnis von der Manipulation erlangt haben.

Ich habe jedoch bei einer Vielzahl der von uns bearbeiteten Mandate die Erfahrung gemacht, dies ist auch durchaus plausibel, dass Mandanten im Jahre 2015 noch keine Kenntnis von der Manipulation bzw. der Betroffenheit ihres PKW hatten, auch wenn dies von der VW AG im Jahre 2015 publik gemacht und in den Medien verbreitet wurde. Die VW AG hat schließlich auch erst im Jahre 2016 die Fahrzeughalter durch entsprechende Schreiben über die Betroffenheit deren PKW informiert und zum Aufspielen eines Software-Updates aufgefordert.

Nimmt man dieses Schreiben aus dem Jahre 2016 als Bezugspunkt für die Kenntnis im Rahmen der Verjährung und die Berechnung der Verjährungsfrist, würde die Verjährung erst zum 31.12.2019 eintretenAnsprüche aus dem sog. „Dieselskandal“ könnten demnach weiterhin gegenüber der VW AG betreffend Fahrzeuge des VW-Konzerns, also WV, Audi, SEAT, SKODA etc. geltend gemacht werden, ohne dass sich diese erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen könnten.

Inwiefern Gerichte diese Frage beurteilen werden, bleibt abzuwarten.

Verjährung von Ansprüchen gegenüber anderen PKW-Herstellern (Mercedes, Opel, etc.)?

Ansprüche gegenüber anderen PKW-Herstellern (z. B. Mercedes, OPEL etc.) wegen im Raum stehender bzw. nachgewiesener Abgasmanipulationen verjähren bereits nicht zum 31.12.2018, da die Manipulation bzw. der Manipulationsverdacht erst deutlich später publik wurden. Diese Ansprüche können derzeit nach wie vor geltend gemacht werden.

Ansprüche in Folge des Widerrufs von Darlehensverträgen bzw. Leasingverträgen

Unabhängig von etwaigen Ansprüchen gegenüber dem Fahrzeughersteller wg. sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bzw. Verstößen gegen EU-Normen etc. ist zudem zu berücksichtigen, dass u. U. auch ein Widerruf eines Darlehensvertrages bzw. Leasingvertrages, der zugleich im Rahmen der Finanzierung des PKW abgeschlossen wurde, von Vorteil sein kann.

Die Ansprüche bestehen unabhängig von einer etwaigen Verjährung im Hinblick auf die Abgasmanipulation.

Auf diese Weise ist es zudem ggf. möglich, einen Fahrzeugkauf rückgängig zu machen, selbst wenn der PKW nicht von einer Manipulationssoftware betroffen ist.

Von Interesse ist dies für Eigentümer eines Diesel-PKW, da diese in letzter Zeit nicht zuletzt wegen der Diskussion von Fahrverboten erheblich an Wert verloren haben und erfahrungsgemäß schwer verkäuflich sind bzw. ein Verkauf meist nur unter Inkaufnahme eines deutlichen Wertverlustes gelingen wird.

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Gerne können Sie mich zu der Thematik telefonisch/ persönlich kontaktieren. Sie erhalten in jedem Fall eine kostenlose Erstberatung.

Rechtsschutzversicherung

Inhaber eines PKW verfügen oft über eine Rechtsschutzversicherung, die in vielen Fällen den Verkehrsrechtsschutz umfasst. Dieser übernimmt in der Regel die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten.

Ich übernehme für Sie kostenlos die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, um einen etwaigen Versicherungsschutz für Ihren Fall vorab abzuklären und Ihre Rechte anwaltlich zu vertreten. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich nicht zunächst über (meist) Wochen hinweg mit der Rechtsschutzversicherung „auseinandersetzen“ müssen. Hierdurch entstehen für Sie keine Kosten.


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