Kündigungsschutz bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

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Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers

Die Frage, ob man als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem sog. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, ist bei Erhalt einer Kündigung von sehr hoher Bedeutung, da in diesem Fall die Chancen deutlich besser stehen, sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgreich verteidigen zu können.

Voraussetzung des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz ist

  • die Arbeitnehmereigenschaft (in Abgrenzung z. B. zu einem selbständigen Mitarbeiter),
  • die Beschäftigung in einem Betrieb oder in einer Verwaltung, in der in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (bei Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.004 begonnen haben, bleibt es bei der Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern) und dass
  • das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (sog. Wartezeit).

Besteht hiernach Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann man als Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einwenden, dass diese nicht sozial gerechtfertigt ist.

Falls die obig genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und somit kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Kündigung wirksam ist.

Selbst dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, bestehen Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung erfolgreich zur Wehr zu setzen und eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen oder aber eine Abfindung zu erhalten.

Gründe, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, können beispielsweise im Bereich der Formalien einer Kündigung liegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Schriftform zu denken. Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter müssen dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben übergeben, die im Original unterschrieben ist. Eine E-Mail oder eine Kopie sind daher beispielsweise nicht ausreichend.

Zudem ist zu hinterfragen, ob die Kündigung von einer Person, die hierzu berechtigt ist, ausgesprochen wurde.

Darüber hinaus gibt es gesetzliche Kündigungsverbote, die auch dann gelten, wenn die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 9 Mutterschutzgesetz gilt beispielsweise auch während der ersten 6 Monate des Bestands des Arbeitsverhältnisses bereits ein Kündigungsverbot.

Ein Sonderkündigungsschutz gilt auch für Eltern eines Kleinkindes, die Anspruch auf Erziehungsgeld haben bzw. lediglich deshalb keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, da das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt.

Außerdem sind Kündigungen in der Probezeit unwirksam, falls ein (im Betrieb vorhandener) Betriebsrat nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen beteiligt wird. Ein Arbeitgeber ist auch in diesem Fall verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es gibt noch eine Reihe weiterer gesetzliche Regelungen, die zum Schutz eines Arbeitnehmers gelten, selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Wichtig:

Nach Erhalt einer Kündigung muss innerhalb von einer Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist verpasst, kann sich ein Arbeitnehmer grds. nicht mehr auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Thematik Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, können Sie mich gerne hierzu kontaktieren.


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