„Digital Natives“ sind gefährlich – zumindest in Stellenausschreibungen!

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Wie schnell die Formulierung einer Stellenanzeige schieflaufen kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 18.1.2024, Az. 8 Ca 191/23.

Ein international agierender Sportartikelhändler hatte eine Stelle als „ Manager Corporate Communication“ ausgeschrieben. Beworben hatte er diese in einer Stellenanzeige mit der Formulierung

„Als Digital Native“ fühlst du dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des bewegt Bilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“

An 51-jähriger Kandidat bewarb sich, wurde abgelehnt, und klagte eine Entschädigungsforderung i.H.v. €37.500,- € nach dem AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) ein.

Das Arbeitsgericht Heilbronn reduzierte zwar die Entschädigungsforderung auf €7.500,-.

Dem vorausging aber die ganz klare Aussage des Arbeitsgerichts darüber, dass die Formulierung der Stellenanzeige mit einer Suche nach einem „Digital Native“ eine Diskriminierung des Bewerbers wegen Alters sei. Der Begriff weist nach Ansicht des Gerichts im gängigen Sprachgebrauch eine generationenbezogene Konnotation auf. Die Beklagte habe gezeigt, dass sie eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in den genannten Kommunikationsfeldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaft regelmäßig von Natur aus als „Native“, also als „Eingeborener“ mitbringe. Dies führe nach dem Willen des verklagten Arbeitgebers zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, denen diese Eigenschaft bereits in die Wege gelegt wurde, weil sie damit aufgewachsen sind.

Deutlicher formuliert: Der Arbeitgeber wollte ausschließlich einen jungen Mitarbeiter.

Diese Feststellung, die letztendlich ein Indiz für eine Diskriminierung lieferte, verbunden mit der Darlegungs-  und Beweislast-Situation des AGG , führte letztlich zu einer Verurteilung. Der Arbeitgeber hätte gegen dieses Indiz beweisen müssen, dass er eine Ablehnung nicht aufgrund des Alters des Bewerbers getätigt habe. Dies gelang nicht.

Ob der Arbeitgeber in Anbetracht des Arbeitsmarkts dieses Risiko bei der Bewerbung“ eingepreist hat“ hat oder nicht: Der Fall zeigt wieder einmal anschaulich, dass dann, wenn der Arbeitgeber etwas liefert, was nach den Gerichten als Diskriminierungsindiz angesehen wird, der Fall meistens für den Arbeitgeber schon verloren ist.

Rechtsanwalt Klaus Maier

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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