Diskriminierende Inobhutnahme durch das Jugendamt- Diskriminierung der ausländischen Eltern oder Kindern ist zu stoppen!

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Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. In dieses Recht der elterlichen Sorge darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn es das ihm nach Art. 6 Abs. 2 GG übertragene Wächteramt gebietet. Wenn es um die Frage der Trennung des Kindes von seinen Eltern geht und somit um den stärksten Eingriff in das Elternrecht, ist dieses allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG möglich. Die Entziehung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge setzt demgemäß entsprechend § 1666 Abs. 1 BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d. h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, gem. § 1666 a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Gemessen an den vorstehend genannten Kriterien sind die Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB  genau zu überprüfen ohne Vorurteile und Diskriminierung.

Foto(s): Anti Frauendiskriminerungsanwalt Anti Männerdiskriminierungsanwalt dr dr iranbomy

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