Diskriminierung von Ausländern im Mietrecht

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Diskriminierung von Ausländern im Mietrecht

Eine Ablehnung eines Mietinteressenten aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz immer unzulässig.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte die Beseitigung der Diskriminierung, bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung und zusätzlich den Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens sowie eine angemessene Entschädigung verlangen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

1. Frist

Die Entschädigung, Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung setzt voraus, dass der Anspruch innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Diskriminierer geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Das Gesetz sieht für den Fall, dass der Benachteiligte die Frist ohne Verschulden nicht einhält die Möglichkeit vor, auch nach Ablauf der 2 Monate den Anspruch geltend zu machen.

Sollte die 2-Monatsfrist abgelaufen sein, können ebenfalls Ansprüche wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 831 BGB bestehen für die keine Ausschlussfristen gelten und die nach 3 Jahren verjähren.

So lag es in in dem Vom OLG Köln (Urteil vom 19.01.2010, 24 U51/09) entschiedenen Fall. Dort wurde einem schwarzafrikanischen Ehepaar der Besichtigungstermin verweigert mit den Worten, an „Neger... äh Schwarzafrikaner oder Türken" werde nicht vermietet.

2. Beweislast

Nach § 22 AGG hat der Mieter zunächst alle Tatsachen und Indizien zu beweisen, die auf eine Diskriminierung nach § 1 AGG schließen lassen. Erst dann trägt der Vermieter die Beweislast zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

3. Hinzuziehung einer Schlichtungsstelle als Prozessvoraussetzung

In einigen Bundesländern ist Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem jeweiligen Schlichtungsgesetz (§ 15 a I Nr. 4 EGZPO). Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Niedersachsen Gebrauch gemacht. 

Höhe der Entschädigung:

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art und Schwere der Diskriminierung ab. Ferner spielt der Genugtuungsgesichtspunkt und der Abschreckungsfaktor eine entscheidende Rolle.

In dem oben bereits genannten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 wurde die Hausverwaltung zur Zahlung von insgesamt 5.056 EUR (2.500 EUR pro Person nebst 56 EUR an Aufwendungen wie Fahrtkosten und Auslagen u.a.) an das Ehepaar verurteilt. Die Bezeichnung und Abweisung eines Mietinteressenten als Neger sei besonders verwerflich und verletzt den Benachteiligten in seiner Menschenwürde und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

In einem anderen Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011 - 10 U 106/11 - http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%20106/11 - zu entscheiden hatte, wurde ein dunkelhäutiger Mann vor der Diskothek abgewiesen mit den Worten, es seien bereits „genug Schwarze drin". Das OLG Stuttgart verurteilte den Diskothekenbetreiber, der sich die Äußerung seiner Türsteher zurechnen lassen musste, zur Zahlung von 900 EUR Entschädigungsleistung an den Benachteiligten. Hier fiel die Zahlung der Entschädigung geringer aus, da der Diskothekenbetreiber nachgewiesen hat, dass an anderen Tagen dunkelhäutige Personen Eintritt gewährt wurde. Die Ausgrenzung war somit nicht generell.



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