Diskriminierung wegen Alters - Entschädigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit seinem Urteil vom 09.02.2022 (7 Ca 229/21) hat das Arbeitsgericht Koblenz entschieden, dass der Terminus „coole Typen“ keine Diskriminierung bezüglich des Alters darstellt. Mit weiterführendem Sachvortrag sei allerdings eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der Transsexualität gegeben.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Klägerin (dem biologischen Geschlecht nach männlich) eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung aufgrund ihres Alters und Geschlechts und wegen der Weitergabe ihrer Daten an Dritte.

Die Klägerin bewarb sich im Januar 2021 auf eine Stelle der Beklagten, mit welcher sie bereits an einem Projekt arbeitete. Die Stellenausschreibung war wie folgt ausgeschrieben worden: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer …“. Ihre Bewerbung unterschrieb sie mit der Signatur „Frau Markus…“ und bezeichnete sich ebenfalls als Elektromechanikerin, Mess- und Regelmechanikerin, etc.

Der Geschäftsführer leitete die Bewerbung an eine gemeinsame Kundin weiter und kommentierte darunter: „Was läuft da nur falsch“ mit einem Emoticon mit herabhängenden Mundwinkeln.

Nach mehreren Auseinandersetzungen auf der gemeinsamen Baustelle erhob die Bewerberin Klage.

Das ArbG Koblenz entschied, dass der Klägerin Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß § 15 II AGG zustehe.

Eine Altersdiskriminierung sei nicht gegeben, da die Begrifflichkeit „cool“ kein Adjektiv sei, das sich lediglich auf junge Leute beziehe oder nur von diesen verstanden werde. Die Beklagte habe durch Nutzung des Begriffs nicht nur nach jungen Arbeitnehmern geworben.

Der Begriff „Typ“ sei zwar geschlechtsunspezifisch; eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei dennoch gegeben. Denn die Stellenausschreibung beziehe sich nur auf männliche Bewerber („Bauhelfer, Anlagenmechaniker“). Dem könne entnommen werden, dass andere Interessenten nicht erwünscht seien. Die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts i.S.v. § 22 AGG.

Auch wenn die Klägerin aus biologischer Sicht dem männlichen Geschlecht angehöre, so trete sie als Frau auf und fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Um dem Selbstbestimmungsrecht gerecht zu werden, sei die „geschlechtliche Identität als Frau rechtlich anzuerkennen.“ Denn für den Schutz aus dem AGG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG müssen transsexuelle Personen „weder einer Angleichung des Vornamens noch eines Statuswechsels des Geschlechts noch einer Geschlechtsumwandlung“ durchführen. Ausreichend sei ein Auseinanderfallen von biologischem und psychischem Geschlecht.

Im vorliegenden Fall sei die geschlechtliche Identität kausal  für die Benachteiligung gewesen, § 1 AGG. Dabei sei es nicht notwendig, dass das Merkmal des Geschlechts die einzige Ursache für die Benachteiligung war. Eine Mitursächlichkeit reiche aus.

Die Klägerin, die sich wegen ihrer Transsexualität benachteiligt fühlte, müsse –  um der Darlegungslast aus § 22 AGG nachzukommen – Punkte vorbringen, die „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.“

Hier wurde die Stellenausschreibung allein an Männer gerichtet, sodass von einer Benachteiligung aufgrund des Geschlecht und der Transsexualität ausgegangen werden könne. Auch der Kommentar des Geschäftsführers müsse beachtet werden, denn dieser beziehe sich zweifelsfrei auf die Signatur mit „Frau Markus…“.

Somit sei eine Benachteiligung gegeben und die Beklagte habe eine Entschädigungszahlung an die Klägerin zu leisten.

Darüber hinaus habe die Beklagte auch gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, indem sie die Bewerbung der Klägerin an Dritte weitergab und diese kommentierte. Daraus könne die Klägerin weitere Entschädigungsansprüche ableiten.


Foto(s): Janus Galka

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema