Disziplinargerichtsbescheid als Soldat der Bundeswehr annehmen ?

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Für Soldaten der Bundeswehr, die ein gerichtliiches Disziplinarverfahren durchhlaufen, stellt sich am Schluß des Verfahrens - oft nach Jahren - die Frage, ob Sie einen Disziplinargerichtsbescheid annehmen sollen.

Die Truppendienstgerichte gehören zur Rechtspflege des Bundesministeriums der Verteidigung.

Der Vorsitzende einer Kammer des Truppendienstgerichts kann gemäß § 102 Abs. 1 WDO durch Disziplinargerichtsbescheid die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist.
Zu beachten ist, dass in Disziplinargerichtsbescheid nur ergehen darf, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

Für den Soldaten bedeutet dies, dass er die Vorwürfe gesteht, somit ein Geständnis ablegt. Der Vorteil liegt in der Vermeidung einer Gerichtsverhandlung, die oft einen gangenzen Tag oder mehrere Tage dauert. 

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist Oberstleutnant d.R. und war 14 Jahre als Empfehlungs- und Vertragsanwalt für den DBwV tätig. Er hat ist dieser Zeit viele Soldaten in gerichtlichen Disziplinarverfahren bundesweit vor den Truppendienstgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verteidigt.

Die Frage, ob ein solcher Disziplinargerichtsbescheid angenommen oder sogar angeregt wird, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig. Hier bedarf es  der Vertretung und des Rats eines im Soldatenrecht erfahrenen Verteidigers, der nach Möglichkeit auch Fachanwalt für Strafrecht ist.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon ist möglich.


Foto(s): Fotolia_25641064_XS BVerwG.jpg

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