Strafbefehl als Soldat der Bundeswehr akzeptieren ?

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Das Strafbefehlsverfahren führt bei unterbliebenem Einspuch gemäß § 410 Abs. 1 StPO nach zwei Wochen zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung. Es kann im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren günstig und ohne Aufsehen erledigt wird.

Viele Soldaten meinen, dass dies auch für sie ein guter Weg sei und sehen nicht die Besonderheiten Ihres Status als Soldat. Auch eine geringe Geldstarfe kann innerhalb der ersten vier Dienstjahre die firstlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nach sich ziehen. Bei Soldaten, die bereits länger als vier Jahre im Dienst sind, schliesst sich in der Regel ein mehrere Jahre dauerndes gerichtliches Disziplinarverfahren an.
In über 21 Jahren Vertretungstätigkeit für Soldaten und 34 Jahren Erfahrungen als Soldat ist Rechtsanwalt Steffgen Experte in Bundeswehr- insbesondere Entlassungsverfahren.

Manche Soldaten meinen, nach einem rechtskräftigen Strafbefehl im dienstlichen Entlassungs- oder Disziplinarverfahren die Vorwürfe noch mit Erfolg abstreiten zu können. Dies ist ein oft folgenschwerer Irrtum. Im Entlassunngverfahren wird auf die strafrechtliche Ahndung abgestellt. Für den Dienstherrn reicht oft bereits der begründete Verdacht einer Straftat aus, ohne dass ein Strafbefehl oder eine Verurteilung vorliegt.

Im Beschwerdeverfahren und anschließenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist es nur noch in begrenzten Ausnahmefällen möglich, zu beweisen, dass keine Straftat vorliegt und zu erklären, weshalb der Strafbefehl akzeptiert wurde, wenn denn der Vorwurf so nicht zutrifft.

Im Disziplinarverfahren sind gemäß § 84 Abs. 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht,  im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Eine nochmalige Prüfung solcher Feststellungen ist nur möglich, wenn die Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, dies bezweifeln. Rechtsanwalt und Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen ist nicht nur Spezilalist im Soldatenrecht, sondern auch Fachanwalt für Strafrecht. Er hat in über 21 Jahren von keinem solchen Fall gehört oder vor Gericht erlebt. 

Daher ist jedem Sooldaten zu empfehlen, bereits im Strafverfahren einen in Soldatenrecht sprezialisierten  Anwalt zu konsultieren.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung  ist grundsätzlich möglich.

Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

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