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DNA-Analyse: Keine Kassenleistung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Erfährt eine Frau, dass sie schwanger ist, wünscht sie sich natürlich vor allem ein gesundes Kind. Ist aber bekannt, dass in der Familie ein Gendefekt regelmäßig weitervererbt wird, ist die Angst, ein krankes Kind zu bekommen, besonders groß. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat hierzu entschieden, dass die Krankenkasse eine DNA-Analyse aber nicht zahlen muss, wenn sie nur deswegen durchgeführt werden soll, um gegebenenfalls eine Abtreibung vorzunehmen.

Eine junge Frau und ihr Vater leiden unter einem Gendefekt, der sogar bis zur Erblindung führen kann. Als die Frau erfuhr, dass sie schwanger ist, verlangte sie daher von ihrer Krankenkasse die Zahlung einer DNA-Analyse, um festzustellen, ob auch das Kind den Gendefekt hat. Falls ja, wolle sie es abtreiben lassen. Die Krankenkasse gewährte die Analyse nicht; immerhin dienen ihre Leistungen der Rettung - und nicht der Beendigung - von Leben. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.

Das LSG wies jegliche Ansprüche der Schwangeren zurück. Eine Krankenkasse müsse vor allem eine Krankenbehandlung gewähren. Das bedeute, dass sie Kosten übernehmen müsse, die der Erkennung, Behandlung und Linderung von Krankheiten dienen sowie einer Verschlimmerung vorbeugen sollen. Die DNA-Analyse diene aber keiner Krankenbehandlung, sondern nur der - eventuellen - Vorbereitung auf eine Abtreibung. Nur weil das Kind möglicherweise den Gendefekt in sich trage, sei eine Schwangerschaft nicht automatisch unzumutbar. Ein Recht auf ein gesundes Kind garantiere keine Krankenkasse, schließlich habe auch ein krankes Kind ein Recht auf Leben.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.02.2012, Az.: L 5 KR 720/11 ER)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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