Drogen für Andere aufbewahrt – Welche Strafen drohen?

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Vor nicht allzu langer Zeit erklärte einer unserer Mandanten, bei dem im Zuge einer Hausdurchsuchung größere Mengen Betäubungsmittel gefunden wurden, diese gehörten ihm nicht, er habe sie lediglich für einen Freund bei sich gebunkert.

Spätestens, als die Ermittler daraufhin wissen wollten, ob dieser Freund nicht zufällig Handel damit treibe, wurde unserem Mandanten klar, dass Schweigen Gold ist. Wir wollen jedoch anhand dieses Beispieles einmal erklären, wie das Lagern von Betäubungsmitteln rechtlich bewertet wird.

In diesem Rechtstipp erfahren Sie:

- Ob das Lagern von Betäubungsmitteln als Besitz gilt

- Ob das Lagern von Betäubungsmitteln strafbar ist

- Welche Rolle der Zweck der Lagerung spielt

- Was Ihnen vorgeworfen werden kann

- Welche Strafen drohen

- Was Sie tun sollten, wenn bei Ihnen Drogen gefunden werden


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Gilt das Lagern von Betäubungsmitteln als Besitz?

„ Das gehört mir nicht, das gehört einem Freund.“

Mit dieser Aussage hoffen Mandanten, den Vorwurf des unerlaubten Besitzes abwehren zu können. Dabei unterläuft ihnen ein fataler Irrtum: Sie verwechseln Besitz und Eigentum.

Ein Eigentumsverhältnis besteht, wenn jemand die rechtliche Herrschaft über eine Sache hat, beispielsweise da er sie gegen Geld erworben hat.

Ein Besitzverhältnis besteht, wenn jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat, sich dessen bewusst ist und dies auch beabsichtigt. Dies ist gegeben, wenn er nach eigenem Belieben auf diese Sache zugreifen kann. Wie die Eigentumsverhältnisse sind, ist unerheblich.

„Das gehört mir nicht“  bedeutet also lediglich: Das ist nicht mein Eigentum.

„Das gehört einem Freund“  impliziert, dass man freiwillig und bewusst das Eigentum eines anderen bei sich aufbewahrt. Wer Betäubungsmittel bei sich aufbewahrt, macht sich des Besitzes schuldig.

Bei einer Lagerung, die unfreiwillig, unter Druck oder in stillschweigender Kenntnis ohne Zugriff erfolgt, spricht man von Fremdbesitz.


Ist das Lagern von Betäubungsmitteln strafbar?

Wer nicht dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er keine Ahnung hatte, dass sich illegale Betäubungsmittel in seinem Besitz befanden, macht sich gemäß § 29 BtMG, genau wie durch Erwerb oder Verkauf, strafbar. Die Chancen, straffrei auszugehen, wenn irgendwo im eigenen Besitz Drogen gefunden werden, sind gering.


Welche Rolle spielt der Zweck der Lagerung?

Auf die Aussage „Das gehört mir nicht, das gehört einem Freund“ muss die Frage folgen:

„ Wozu lagert der Freund das denn hier?“

Es ist unwahrscheinlich, dass jemand überschaubare „handelsübliche“ Mengen Drogen, die dem eigenen Konsum dienen sollen, bei jemand anderem auslagert. Die Lagerung von größeren Mengen illegaler Substanzen an einem anderen Ort, beziehungsweise im Besitz eines anderen, legt den Verdacht nahe, dass die Absicht besteht, diese Substanzen gewinnbringend weiter zu verkaufen.

Dann kommt zum Vorwurf des Besitzes auch noch der des Handels dazu.


Was kann mir vorgeworfen werden?

Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass in Ihrem Besitz befindliche Betäubungsmittel zum Zweck des Handels bestimmt sind, beziehungsweise bereits Handel damit getrieben worden ist, wird man versuchen, Ihnen Beteiligung daran nach zu weisen. Falls eine dritte Person involviert ist, und man Ihnen Handel in mehreren Fällen nachweisen kann, gilt dies als Bandenkriminalität, was das Strafmaß deutlich erhöhen kann.

Falls dies nicht gelingt, kann man Ihnen immer noch Beihilfe zum illegalen Handel vorwerfen.


Welche Strafen drohen bei Lagerung von Betäubungsmitteln?

Auf Besitz oder Handel mit illegalen Betäubungsmitteln stehen gemäß § 29 BtMG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Die Höhe der Strafe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter Anderem dem Vorhandensein von Vorstrafen, der Menge der sichergestellten Drogen, der Nachweisbarkeit Ihrer Beteiligung am Handel, gegebenenfalls der Dauer und Gewinnspanne desselben.

Beihilfe wird, je nach dem Umfang und Beteiligungsgrad der Ihnen nachgewiesen werden kann, unwesentlich geringer bestraft. Mehrjährige Haftstrafen sind durchaus möglich.


Was sollte ich tun, wenn bei mir Drogen gefunden werden?

Alles hängt davon ab, was zu Ihrer Verteidigung geltend gemacht werden kann.

Die Verteidigung muss sich dabei auf die Beweislage stützen, also auf alle vorhandenen Argumente, die die Strafverfolgungsbehörden gegen Sie einbringen können.

Daher können Sie kaum einen größeren Fehler machen, als im Beisein von Ermittlungsbeamten einen Satz wie „Das gehört einem Freund“ zu sagen.

Wenn bei Ihnen Drogen gefunden werden, sei es im Rahmen einer Polizeikontrolle, im Straßenverkehr, oder bei einer Hausdurchsuchung (einen detallierten Ratgeber zum Thema Hausdurchsuchung finden Sie in unserem Rechtsblog), befolgen Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold! Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Machen Sie davon Gebrauch, sonst riskieren Sie, durch eine unbedachte Aussage Ihrer Verteidigung den Weg zu verbauen.

2. Ab zum Anwalt! Sie brauchen in einer solchen Sache unbedingt juristische Unterstützung. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit.

Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-mail oder über unser Kontaktformular und erhalten Sie sofort und unverbindlich eine kostenlose Erstberatung.





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