Drohen ab 25.05. Massenabmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

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Wie bei jeder wettbewerbsrechtlich relevanten Gesetzesänderung der letzten Jahre ist auch diesmal zum Stichtag der DSGVO, also zum 25.05.2018, zu befürchten, dass eine neue große Abmahnwelle losgetreten wird. Schließlich ist hierbei auch beachtlich, dass die DSGVO ohne Übergangsfrist ab dem 25.05. anzuwenden ist.

Besonders relevant werden an dieser Stelle wohl Abmahnungen von sogenannten Abmahnvereinen und auch von vermeintlichen Mitbewerbern sein. 

Es stellt sich also zunächst die Frage, ob etwaige Datenschutzverstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant sein können und damit abmahnbar sind. 

Wenn es um Datenschutzverstößen geht, ist insoweit zu prüfen, ob die Norm, gegen welche verstoßen wurde, eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist oder ob gemäß § 5 UWG eine Irreführung des Verbrauchers gegeben ist.

Im Kontext des Datenschutzrechts ist insbesondere bei Verstößen gegen die folgenden Regelungen von abmahnbaren Handlungen auszugehen:

  • Online-Angebote / Webseiten ohne Datenschutzhinweise
  • Online-Angebote / Webseiten mit Datenschutzerklärungen, welche aber den Anforderungen der DSGVO nicht gerecht werden.
  • eine fehlende Benennung und/oder Ausweisung eines etwaig notwendigen Datenschutzbeauftragten 
  • eine Datenverarbeitung für Werbezwecke ohne Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis
  • eine Verwendung von personenbezogenen Daten außerhalb desvereinbarten Zweckes

Derartige Verstöße sind insbesondere deswegen höchst abmahngefährdet, da ein potenzieller Abmahner diese leicht feststellen und entsprechend dokumentieren kann. Auch ist es Abmahnern möglich, solche Fehler über automatisiert arbeitende Software ausfindig zu machen.

Obige Aufzählung ist nicht abschließend! Allerdings stellen obige Punkte die größten (Massen-)Abmahngefahren dar. 

Darüber hinaus sind jedoch wesentlich mehr und teilweise deutlich strengere Pflichten zu erfüllen, welche aufgrund der drohenden hohen Bußgelder unbedingt beachtet werden sollten. In einem separaten Artikel geben wir Ihnen eine allgemeine Übersicht über Ihre nach der DSGVO und dem BDSG-2018 bestehenden Verpflichtungen.

Sie sollten in jedem Fall schon heute auch Ihre für Dritte einsehbaren Online-Auftritte überprüfen und rechtzeitig anpassen, um ein künftiges Abmahnrisiko zu minimieren und mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Weitergehende Informationen zur DSGVO und zum neuen BDSG finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite.

Ihr Sebastian Günnewig

Der Autor Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist geschäftsführender Partner der Günnewig Muffert Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB und berät insbesondere im IT-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins e. V. (DAVIT) sowie Mitglied der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR).


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