Dropshipping Spanien Steuervorteile

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Dropshipping Spanien Steuervorteile der Kanarischen Inseln

Praxishinweise zu den Steuererklaerungen in Spanien, Firmengruendung, Buchhaltungsservice aus seiner Hand

 Dropshipping ist ein umsatzsteuerlich ein Reihengeschaeft und deshalb als Geschaeftsidee so interessant, da der Verkäufer die Ware nicht erhaelt sondern beim beispielsweise beim chinesischen Hersteller kauft, ueber eine Plattform im Internet anbietet und verkauft und die Ware direkt von China an den Endkunden geliefert wird. Die Gewinnbesteuerung erfolgt am Sitz des Verkäufers. Die Umsatzbesteuerung im Land des Endkunden.

Steuervorteile in der Gewinnsteur bei der richtigen Sitzwahl der Gesellschaft des Warenverkäufers.

Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) kann eine spanische GmbH (SL) gegruendet werden, die unter Anwendung von Rueckstellungen (RIC) statt 25% Koerperschaftssteuer, nur 4% Koerperschaftssteuer zahlt.
Gewerbesteuerfreiheit bis 1 Mio Euro Umsatz.

 Die RIC ist eine Ansparrueckstellung, und damit ist gemeint, dass bis zu 90% der Besteuerungsgrundlage steuerlich frei gestellt werden kann, mit der Verpflichtung innerhalb von 3 Jahren diese Rueckstellung in das Unternehmen zu investieren.

 

Wann lohnt sich damit eine SL auf den Kanarischen Inseln ?
Wenn Gewinne vor Steuer erwartet werden, die nicht als Lohn zur Bewaeltigung des Lebensalltages benoetigt werden, sondern als Investition zur Vergroesserung eines Unternehmens auf den Kanarischen Inseln, mit dem Kauf einer Immobilie bzw Bueros o.a. Investitionen in das Aktivvermoegen, dann ist das Geschaeftsmodell Dropshipping mit einer spanischen SL auf Teneriffa, Gran Canaria oder Fuerteventura lohnenswert.

 Spanische Umsatzsteuer: Da die Ware nicht an den Verkäufer geliefert wird, findet die Umsatzsteuerbesteuerung beim Endkunden statt.

Hierfuer gibt es bei der spanischen Steuerbehoerde ein Modell 368, welches es Ihnen erlaubt, Umsatzsteuer von allen europäischen Laendern, zentral in Spanien abzufuehren.

Wird an einen Endkunden in Spanien geliefert, dann ist derzeit die spanische Umsatzsteuer, mit dem allgemeinen Satz von 21% IVA auszuweisen und mit der Steuererklaerung 303 abzufuehren.

 Empfaengt der Endkunde die Ware auf den Kanarischen Inseln, dann ist 7% IGIC auszuweisen und quartalsweise die Steuererklaerung 420 zu nutzen.

 

Aktuell: Ab dem 1.7.2021 gelten in der EU neue Lieferschwellen, d.h. in der EU muss in jedem Falle ab 10.000 Euro stets im Zielland die Umsatzsteuer abzufuehren.

Zu unterscheiden ist dies von der Fernverkaufsregelung nach Art.33 MwstRL, da diese stets im Land des Endkunden die Abfuehrung der Umsatzsteuer verlangt, unabhaengig der 10.000 Euro Regelung.


RA D.Luickhardt, Steuerberater in Spanien und Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Deutschland und Spanien, steht Ihnen zur Firmengruendung in ganz Spanien, insbesondere auf Teneriffa, Gran Canaria, Mallorca, Madrid und Barcelona zur Verfuegung, und ebenso fuer die langfristige Betreuung in Steuer und Recht in Spanien.





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