DSGVO: Wegen Datenschutz kein Name mehr auf Klingelschild und Türschild?

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In der Presse kursieren derzeit zahlreiche Nachrichten, die vermeintliche Pläne diverser Wohnungsbaugesellschaften wiedergeben: so soll in Wien beispielsweise geplant werden, dass bei Wohneinheiten alle Klingelschilder pseudonymisiert werden. Pseudonymisierung bedeutet dabei, dass auf dem jeweiligen Klingelschild kein Name mehr zu finden wäre, sondern nur eine vom Namen losgelöste Angabe zur Wohnung, wie beispielsweise „Wohnung 123“ oder „Block 1, 1. Etage, Wohnung 3“.

Doch eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus dem BDSG. So ist schon fraglich, ob das Anbringen von Namen auf Klingelschildern in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Zwar sind die auf diesen Schildern angebrachten Namen eindeutig personenbezogene Daten. Doch liegt keine automatisierte Verarbeitung vor und auch die Ansammlung der Klingelschilder im Rahmen einer Klingelanlage vermag wohl auch kein Dateisystem darzustellen. Eine diese Voraussetzungen müsste allerdings gegeben sein, um den Anwendungsbereich der DSGVO als eröffnet anzusehen.

Denjenigen Kritikern der DSGVO, die eine dieser Voraussetzungen als gegeben sehen und damit die Pseudonymisierung der Namen auf den Klingelschildern fordern, kann entgegnet werden, dass die jeweilige Wohnungsbaugesellschaft dann wohl bei genau dieser Datenverarbeitung ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO haben dürfte. Folglich entbehrt die derzeitige „Panikmachung“ bezüglich Tür- und Klingelschilder meines Erachtens jedweder Grundlage.

Aber Achtung: Jeder Vermieter hat in der Regel dennoch gewisse datenschutzrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und sollte sich mit dem Thema Datenschutz auseinandersetzen. Spätestens wenn die Aufsichtsbehörde vor der Türe steht, kann es sonst teuer werden.

Meiner Meinung nach liegt die wirkliche Gefahr sogar an einer anderen Stelle: der Mieter. Zerstreiten sich Mieter und Vermieter bzw. Verwalter, so liegt dem Mieter mit der DSGVO ein äußerst scharfes Schwert in der Hand, mit welchem er den Vermieter bzw. Verwalter monetär durchaus empfindlich treffen kann. Auch sollte der Mitbewerber nicht gänzlich aus den Augen gelassen werden, denn dieser kann per Abmahnung, einstweiliger Verfügung und auch Klage durchaus gegen gewisse Datenschutzverletzungen vorgehen.

Sie sind Vermieter, Verwalter einer WEG oder leiten eine Wohnungsbaugesellschaft? 

Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir zeigen Ihnen pragmatische Wege zur Umsetzung der sich aus der DSGVO ergebenen Pflichten und betreuen Sie auf Wunsch auch als externe Datenschutzbeauftragte fortwährend.

Und noch ein wichtiger Tipp für alle Vermieter:

DSGVO-Infopflichten sollten ab sofort Bestandteil oder Anlage eines jeden Mietvertrages sein! 

Und was müssen Makler beachten?

Sie sind Makler? Dann trifft Sie die DSGVO auch nicht weniger hart! Lesen Sie hierzu unsere Datenschutz-Ratschläge für Makler oder wenden sich direkt an uns.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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