DSGVO: Zwangsgeld wegen fehlender Auskunft

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Kürzlich verhängte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000€ gegen den Betreiber eines erotischen Tanzlokals. Der Unternehmer hatte sowohl im Außen- als auch im Innenbereich des Lokals Videokameras installiert – die Datenschutzbehörde verlangte daraufhin Auskunft über die näheren Umstände dieser Maßnahme. Der Auskunftsaufforderung kam der Betroffene trotz mehrfacher Erinnerung nicht nach, woraufhin der Landesdatenschutzbeauftragte die beschriebene Sanktion aussprach. Der Unternehmer klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz gegen das Zwangsgeld. Die zuständigen Richter bestätigten allerdings dessen Rechtmäßigkeit. 

Umfassendes Prüfungs- und Aufsichtsrecht der Behörden

Im Mai 2018 wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirksam. Diese soll ein einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der Europäischen Union schaffen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Deutschland die jeweiligen Datenschutzbehörden der Bundesländer – überwachen deren Einhaltung. 

Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz urteilten nach Maßgabe des europäischen Datenschutzrechts. Denn gemäß der DSGVO verfügen die Aufsichtsbehörden über eine Reihe von Untersuchungsbefugnissen. Zu diesen Befugnissen gehört insbesondere das Recht den für eine Datenverarbeitung Verantwortlichen zur Bereitstellung aller notwendigen Informationen zu verpflichten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in dem beschriebenen Fall von diesem Recht in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. 

Unternehmer sollten mit den Aufsichtsbehörden kooperieren

Der Betreiber des Tanzlokals hatte mit der Begründung geklagt, dass die durch ihn installierte Videoüberwachung rechtmäßig sei. Allerdings stehen der Auskunftsanspruch der Datenschutzbehörde und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Ansicht der Richter in Mainz unabhängig voneinander. Da sich das Zwangsgeld lediglich darauf bezog, dass der Behörde nicht alle verlangten Informationen bereitgestellt wurden, sei dieses rechtmäßig. 

Auch die Höhe der Sanktion hielt das Verwaltungsgericht für angemessen. Die Richter urteilten, dass das Zwangsgeld geeignet sei, den Kläger dazu anzuhalten, seine Pflicht zu erfüllen. Der Unternehmer wird aufgrund des Urteils nicht nur das Bußgeld begleichen, sondern auch nachträglich das Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde beantworten müssen. Es ist demnach zu empfehlen, in ähnlichen Fällen von Beginn an mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.


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