DSGVO + Datenschutz: Fotoverbot bei Einschulung? Darf die Schule das Fotografieren verbieten?

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Fotoverbot bei Einschulung? Fallstricke der DSGVO: Was ist noch erlaubt?

Die Schultüte ist gepackt und bald ist es soweit. Einer der bedeutendsten Tage der lieben Kleinen, die Einschulung! Selbstverständlich möchte man dieses Erlebnis für Freunde und Verwandte festhalten und fleißig Fotos machen. 

Doch ist das erlaubt oder kann einem das Fotografieren bei der Einschulung mit Verweis auf die DSGVO gar verboten werden? Wir klären auf.

Ursache sind Datenschutzbedenken der Schulen wegen der DSGVO

Erst jüngst machte ein Fotoverbot einer Schule aus Sachsen-Anhalt Schlagzeilen. Dort wurde den Eltern das Fotografieren bei der Einschulung verboten.

Schuld ist die Einführung der neuen DSGVO, die branchenweit für viel Verunsicherung gesorgt hat.

Was regelt die DSGVO diesbezüglich?

Die DSGVO sieht u. a. vor, dass Personen deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden zuvor ihre Einwilligung erteilt haben. Auch Fotos stellen solche personenbezogene Daten dar und das Fotografieren eine entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten. 

Allerdings greift bei Fotos, welche die Eltern oder die Oma von dem stolzen Erstklässler macht, für gewöhnlich das „Haushaltsprivileg“ (Art. 2 Abs. 2 c DSGVO), wonach die DSGVO nämlich keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. 

Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und die Fotos dürfen nur einem kleinen, überschaubaren familiärem Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. 

Sollen sie Fotos hingegen in den sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Instagram gepostet werden, so greift wieder die DSGVO, welche u. a. die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen schützen soll. 

Insoweit ist die Einwilligung des Abgebildeten dringend erforderlich. Wenn Kinder betroffen sind, ist wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. 

Problematisch wird es zudem, wenn auch andere Kinder bzw. unbekannte Dritte mitfotografiert werden. Solange auch dies nur beiläufig geschieht und der Schnappschuss nur in einem privaten Fotoalbum landet ist das kein Problem. 

Anders sieht dies aus, wenn Sie derartige Fotos online stellen. Das „Verbreiten“ und „öffentlich zur Schau stellen“ von Bildnissen einer Person ist speziell im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Auch hier gilt der Grundsatz: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Abgebildeten (§ 22 KUG).

Darf eine Schule ein Fotografie-Verbot aussprechen?

Die Schule übt grundsätzlich das Hausrecht aus und darf in diesem Rahmen grundsätzlich auch ein Foto-Verbot aussprechen. 

Allerdings dürfte es ausreichen, wenn Schulen das Fotografieren lediglich zu kommerzielle Zwecken verbieten und private Schnappschüsse weiter zulassen. Zudem könnten Schulen beispielsweise ein genaues Zeitfenster und einen Ort für Fotos festlegen. Möchte jemand nicht fotografiert werden, so kann er sich gezielt von diesem Ort zur angegeben Zeit fernhalten. 

Zudem haften Schulen grundsätzlich nicht für die Datenschutzverstöße, wenn Eltern Fotos beispielsweise fremder Kinder ohne Einwilligung online öffentlichen. Anders könnte dies jedoch zu werten sein, wenn gerade ein derartiges Fotoverbot ausgesprochen ist. Denn dann haben die Lehrkräfte und der Rektor für die Einhaltung zu sorgen. 

Besser wäre es zuvor Einverständniserklärungen verteilen zu lassen.

Fazit: Schulen dürfen derartige Fotoverbote aussprechen, doch sollten Schulen keinem blinden Aktionismus verfallen und derartige Verbote vorschnell aussprechen, da sie sich gerade dadurch überhaupt erst haftbar machen könnten. Weisen Sie die Lehrkräfte/den Rektor auf die Rechtslage hin.

Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen

Falls noch Fragen offen sind oder Sie gar von einem Fotoverbot betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen weiter.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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