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Dürfen in Prostitutionsstätten momentan Wellness-Massagen angeboten werden?

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In allen Bundesländern werden derzeit weitreichende Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. So dürfen ab dem 27.05.20 beispielsweise in Hamburg Fitness-Studios wieder öffnen (obwohl das OVG Hamburg den Eilantrag eines Fitness-Studio-Betreibers gegen das Öffnungsverbot noch vor 5 Tagen abgewiesen hatte, Beschluss vom 22.05.2020, Az.: 5 Bs 77/20). In NRW dürften Fitness-Studios bereits vor einiger Zeit wieder öffnen. 

Auch „körpernahe Dienstleistungen“, wie sie etwa in Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erbracht werden, sind bei Einhaltung bestimmter Infektionsschutz- bzw. Hygieneregeln in allen Bundesländern wieder erlaubt. 

Der Betrieb von Prostitutionsstätten sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist allerdings noch in keinem Bundesland erlaubt. Nur in Thüringen ist bislang die Rede davon, dass Bordelle möglicherweise ab dem 06.06.20 wieder öffnen können sollen. Betroffen sind von den Öffnungsverboten neben „klassischen“ Bordellen auch Domina-Studios und Betriebe, in denen Erotik- bzw. Tantra-Massagen angeboten werden. 

Für Betreiber von Erotik- bzw. Tantra-Massage-Studios stellt sich die Frage, ob sie in der Zwischenzeit nicht wenigstens Massagen nicht erotischer Natur (Wellness-Massagen) anbieten dürfen, um nicht weiterhin zur Untätigkeit verdammt zu sein und nach einer zweimonatigen Durststrecke überhaupt einmal wieder Einnahmen generieren zu können. 

Allerdings sind diese Studios ja als Prostitutionsstätte konzessioniert, sodass sich eine Behörde auf den formalen Standpunkt stellen könnte, dass eine Wiedereröffnung der Prostitutionsstätte unabhängig von den tatsächlich im Betrieb erbrachten Dienstleistungen nach dem Wortlaut der Verordnungen nicht erfolgen dürfe. Zudem wäre bei rein formaler Betrachtung auch ein baurechtlicher Nutzungsänderungsantrag zu stellen, was nicht nur Zeit, sondern auch Geld kostet. 

Glücklicherweise beharren in der Krisenzeit nicht alle Behörden auf einer derartigen formalen Sicht der Dinge. So wird beispielsweise die Stadt Bonn nach Auskunft des zuständigen Amts nicht gegen Betreiber von Erotik- bzw. Tantra-Massage-Studios vorgehen, die ausschließlich Wellness-Massagen nicht erotischer Natur anbieten. Es ist derzeit nicht bekannt, ob diese Behördenpraxis für ganz NRW gilt. Dies erscheint allerdings möglich, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die ab dem 30.05.20 in NRW geltende Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 nun nicht mehr pauschal den Betrieb von Prostitutionsstätten usw. verbietet, sondern regelt, dass in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen keine sexuelle Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Im Umkehrschluss dürfte dies bedeuten, dass sonstige Dienstleistungen auch in diesen Betrieben erbracht werden dürfen. 

Wer „mehr“ anbieten möchte, muss derzeit noch den Rechtsweg beschreiten. Dass dies zumindest für Erotik- bzw. Tantra-Massagen nicht völlig aussichtslos ist, zeigt die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 19.05.20, Az.: 20 L 589/20).


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