Düsseldorfer Tabelle 2011

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Die Düsseldorfer Tabelle 2011 ist erschienen. Danach richtet sich in der Regel der Unterhalt von Kindern.

Die Kindesunterhaltssätze haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Die Mindestunterhalte betragen deshalb weiter bis zum 6. Geburtstag 225,00 €, bis zum 12. Geburtstag 272,00 € und bis zum 18. Geburtstag 334,00 €, jeweils unter der Voraussetzung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zusätzlich das volle Kindergeld für ein erstes und zweites Kind erhält. Ist die Kindergeldverteilung anders, oder wird höheres Kindergeld bezogen, ändern sich diese Zahlbeträge.

Geändert haben sich aber die Selbstbehalte. Ein berufstätiger Vater soll von seinem Einkommen nunmehr zumindest 950,00 € behalten dürfen, bevor er Unterhalt an sein Kind bezahlt. Allerdings: Wer einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, muss alles daran setzen, zumindest so viel zu verdienen, dass er den Mindestunterhalt auch bezahlen kann. So wird er meist verpflichtet sein, sich nach einer Nebentätigkeit umzutun.

Wer ernsthaft versucht hat, mehr zu verdienen, dies aber nicht schafft, darf sich aber auf diesen Mindestselbstbehalt berufen.

Bei entsprechend geringen Einkünften kann dies darauf hinaus laufen, dass der Unterhalt monatlich um 50,00 € niedriger wird.

Eine solche Unterhalts Verringerung ist aber frühestens dann möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine solche Herabsetzung ausdrücklich verlangt. In manchen Fällen ist sogar ein Gerichtsverfahren notwendig, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

Da die Frage von Unterhaltsabänderungen sowohl rechtlich wie tatsächlich kompliziert ist, empfiehlt es sich in jedem Fall, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man eine Abänderung verlangt, bzw. bevor man eine Abänderung akzeptiert.

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Daimlerstraße 28

913 01 Forchheim

Anhang:

Düsseldorfer Tabelle 2011: Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden  Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

1. bis 2. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

225

272

334

304

100

2.

1501 - 1900

241

291

356

329

105

3.

1901 - 2300

257

309

377

353

110

4.

2301 - 2700

273

327

398

378

115

5.

2701 - 3100

289

345

420

402

120

6.

3101 - 3500

314

374

454

441

128

7.

3501 - 3900

340

404

488

480

136

8.

3901 - 4300

365

433

522

519

144

9.

4301- 4700

390

462

556

558

152

10.

4701 - 5100

416

491

590

597

160


3. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

222

269

331

298

100

2.

1501 - 1900

238

288

353

323

105

3.

1901 - 2300

254

306

374

347

110

4.

2301 - 2700

270

324

395

372

115

5.

2701 - 3100

286

342

417

396

120

6.

3101 - 3500

311

371

451

435

128

7.

3501 - 3900

337

401

485

474

136

8.

3901 - 4300

362

430

519

513

144

9.

4301- 4700

387

459

553

552

152

10.

4701 - 5100

413

488

587

591

160


4. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

209,50

256,50

318,50

273

100

2.

1501 - 1900

225,50

275,50

340,50

298

105

3.

1901 - 2300

241,50

293,50

361,50

322

110

4.

2301 - 2700

257,50

311,50

382,50

347

115

5.

2701 - 3100

273,50

329,50

404,50

371

120

6.

3101 - 3500

298,50

358,50

438,50

410

128

7.

3501 - 3900

324,50

388,50

472,50

449

136

8.

3901 - 4300

349,50

417,50

506,50

488

144

9.

4301- 4700

374,50

446,50

540,50

527

152

10.

4701 - 5100

400,50

475,50

574,50

566

160

Mindest-Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern:

Für Nichterwerbstätige   770,00 €                                                      950,00 € für Erwerbstätige                                                              

Mindest-Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

(unabhängig von Erwerbstätigkeit)                                                1.050,00 €

Mindest-Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten

Kindern (unabhängig von Erwerbstätigkeit)                                      1.150,00 €

Mindest-Selbstbehalt gegenüber Eltern

(unabhängig von Erwerbstätigkeit)                                                1.500,00 €


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