Düsseldorfer Tabelle 2019

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Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.01.2019, sieht Steigerungen von € 6,00 beim niedrigsten Betrag bis zu € 14,00 beim Höchstbetrag vor. Unten finden Sie die Tabellenbeträge, von denen jeweils das halbe Kindergeld, also € 97,00, abzuziehen ist. Ab Juli 2019 soll das Kindergeld um € 10,00 steigen, sodass dann die monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeträge wiederum um € 5,00 sinken. 

Wenn es eine Urkunde oder einen gerichtlichen Beschluss über die Höhe des Kindesunterhalts entsprechend eines Prozentsatzes des Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle gibt, muss der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen ab 01.01.2019 automatisch anpassen. Wenn er es vergisst, sollte er daran erinnert werden.

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €

ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB)
BETRÄGE IN €

PROZENT

0-5

6-11

12-17

AB 18

1.

bis 1.900

354

406

476

527

100

2.

1.901-2.300

372

427

500

554

105

3.

2.301-2.700

390

447

524

580

110

4.

2.701-3.100

408

467

548

607

115

5.

3.101-3.500

425

488

572

633

120

6.

3.501-3.900

454

520

610

675

128

7.

3.901-4.300

482

553

648

717

136

8.

4.301-4.700

510

585

686

759

144

9.

4.701-5.100

539

618

724

802

152

10.

5.101-5.500

567

650

762

844

160


Bei volljährigen Kindern ist zu beachten, dass sich der Unterhaltsbetrag nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und der zu zahlende Betrag dann im Verhältnis des Einkommens der Eltern aufzuteilen ist. Wohnt das volljährige Kind noch Zuhause, kann der jeweilige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltszahlungen mit dem geleisteten Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Strom etc. verrechnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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