Düsseldorfer Tabelle 2021

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Erhöhung des Mindestunterhalts um 15, 17 und 20 Euro

Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs), im sogenannten Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.

Denn das Existenzminimum für Kinder ist deutlich gestiegen.

Der Existenzminimumbericht des Bundeskabinetts vomm September 2020 belegt, dass das Existenzminimum für Kinder in den Jahren 2021 und 2022 deutlich gestiegen ist. Deshalb st es laut Bundesjustizministerin zwingend, den Mindestunterhalt bereits ab dem kommenden Jahr zu erhöhen, damit Behörden und Gerichte von der richtigen Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen. Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. 

Da auch das Kindergeld auf ab 01.01.2021 auf € 219,00 für das erste und zweite Kind, € 225,00 für das dritte und € 250,00 für das vierte Kind ansteigt, ergeben sich folgende Beträge fürden Mindestunterhalt (100 %) nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder (nach Abzug des Kindergelds):

 0 bis  5 Jahre:   € 283,50

 6 bis 11 Jahre:  € 341,50

12 bis 17 Jahre: € 418,50.

Daraus ergeben sich die nachfolgenden Erhöhungen (vor Abzug des Kindergeldes). Für das erste und zweite Kind sind jeweils € 109,50 als jhälftiges Kindergeld abzuziehen.

bis 1900
393

451

528
100 %
1901 - 2300
413
474
555
105 %
2301 - 2700
433
497
581
110 %
2701 - 3100
452
519
608
115 %
3101 - 3500
472
542
634
120 %
3501 - 3900
504
578
676
128 %
3901 - 4300
535
614
719
136 %
4301 - 4700
566
650
761
144 %
4701 - 5100
598
686
803
152 %
5101 - 5500
629
722
845
160 %

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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