Duldungspflicht für Wärmedämmung an gemeinsamer Giebelwand

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Das Errichten einer Wärmedämmung im Fassadenbereich einer freien, das Nachbarhaus zum Teil überragenden gemeinsamen Giebel- bzw. sog. Nachbarwand ist als Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 745 BGB von dem anderen Teilhaber der gemeinsamen Giebelwand zu dulden. Dies entspricht dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen, wie jüngst der BGH im Urteil vom 11.04.2008 zum Az. V ZR 158/07 entschieden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fassadenverkleidung des freien Bereiches der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht und der andere Teilhaber an die gemeinsame Giebelwand noch nicht – auch nicht in absehbarer Zeit – vollständig angebaut hat.


Als entscheidend hierfür sah der BGH es insbesondere an, dass die beabsichtigte Wärmedämmungsmaßnahme den freien Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt. Hierbei ist es anders als zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser vor ca.100 Jahren bspw. mit den heutigen Grundsätzen und Notwendigkeiten der Energieeinsparung unvereinbar, etwa ein Wohnhaus mit einer ungedämmten, aus bloßem Ziegelmauerwerk bestehenden Außenwand zu errichten. Auch wenn hiermit keinerlei öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer nachträglichen Wärmedämmung korrespondiert, entspricht eine derartige „Nachrüstung“ jedoch nach Auffassung des BGH den Interessen eines jeden vernünftig denkenden Teilhabers der Wand. Hierdurch werde sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard angepasst, wodurch es nicht allein um das Interesse an einer besseren Wärmedämmung geht, so dass zur technischen Unzulänglichkeit einer etwaigen Innendämmung in dem betreffenden Hause keinerlei weitere Feststellungen zu treffen waren. Mit der Teilhabe an der gemeinsamen Giebelwand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. BGB ist das Eigentumsrecht in zulässiger Weise beschränkt.


Die hiermit verbundenen Kosten gehen hingegen entsprechend dem diesbezüglichen Interessenvorsprung ausschließlich zu Lasten des Eigentümers des wärmegedämmten Hauses.


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