Grenzüberbau durch Wärmedämmung

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Der Eigentümer eines Grundstückes muss weder nach § 912 BGB noch nach den entsprechenden Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes dulden, dass die direkt an die Grundstücksgrenze gebaute Wand des Nachbarhauses mit ca. 15 cm in den Luftraum seines Grundstückes hineinragenden Wärmedämmplatten versehen wird. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2009 zum Az. 6 U 121/09 entschieden.


In dem zugrundeliegenden Fall stellte der Eigentümer eines Grundstückes fest, dass sein Nachbar unmittelbar an der direkt an der Grenze stehenden Außenwand seines Gebäudes ca. 3 m oberhalb des Bodens über eine Fläche von 252,96 m² eine 15 cm starke Wärmedämmung anbringen wollte, welche zudem seine Durchfahrt erheblich einengen würde. Hiergegen setzte sich dieser im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wehr und hatte hiermit auch in der Berufungsinstanz Erfolg.


Hiernach stand dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 903 BGB zu: Insbesondere war die Wärmedämmung nicht etwa als Überbau gem. § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Zwar gilt diese Regelung auch analog auf Fälle einer nachträglichen Veränderung an der Grundstücksgrenze. Jedoch ist eine Duldungspflicht dann ausgeschlossen, wenn der Überbauende grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Hierbei handelt nach der höchst richterlichen Rechtsprechung (BGHZ 156, 170) derjenige, welcher im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört, jedenfalls grob fahrlässig.


Darüber hinaus bestand auch keine Duldungspflicht aufgrund der nachbarrechtlichen Regelungen. Die dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz inhaltlich im wesentlichen entsprechende Regelung des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetzes sieht zwar eine Duldungspflicht für in den Luftraum des Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile vor, die die nutzbare Fläche nicht vergrößern und den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, solange diese die Benutzung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Vorliegend handelte es sich jedoch bei dem wärmeschutzbedingten Überbauten nicht etwa um untergeordnete Bauteile. Insbesondere stehe eine ab einer bestimmten Höhe in den Luftraum des benachbarten Grundstückes hineinragende Hauswand nicht etwa den dort genannten „Gesimsen, Dachvorsprüngen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen“ gleich. Hierdurch werde vielmehr - insbesondere im Vergleich zu einer ansonsten an den Innenwänden anzubringenden Wärmedämmung - mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert.


Schließlich hat das OLG auch eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsvehältnis abgelehnt. Diese müsse aus zwingenden Gründen gebotenen Ausnahmen vorbehalten bleiben. Dies war mangels Darlegung besonderer Umstände vorliegend nicht dargetan noch ersichtlich, so dass hiermit letztendlich auch eine aus § 242 BGB abgeleitete Duldungspflicht ausschied.  


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