Durchblick im Provisionsdschungel: Wann darf der Makler keine Courtage verlangen?

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Die Arbeit des Immobilienmaklers hat ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert. Heute sind Immobilienmakler selbstständige Gewerbetreibende, die bei sowohl Kauf- als auch Mietverträgen eine entscheidende Rolle spielen. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich von der Identifizierung passender Immobilien bis hin zur Vermittlung zwischen Eigentümern/Vermietern und Kauf-/Mietinteressenten. Wenn der Makler erfolgreich ist und ein Vertrag zustande kommt, wird er für seine Dienstleistungen belohnt - in Form einer Provision. Diese Provision wird üblicherweise basierend auf dem Kaufpreis oder der Höhe des Mietzinses berechnet. Der Makler fungiert somit als Bindeglied zwischen den Parteien, und seine Vergütung hängt vom erfolgreichen Abschluss eines Vertrags ab.

Geht es auch ohne Makler?

Es gibt Situationen, in denen Sie einfach nicht ohne einen Immobilienmakler auskommen können – und das liegt nicht nur daran, dass seine Informationen besonders wertvoll oder umfassend wären. Nein, oft ist es schlicht und einfach so, dass Sie ohne einen Makler nicht einmal die Möglichkeit haben, das Haus zu besichtigen. Dies ist der Fall, wenn der aktuelle Eigentümer einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt hat. In solchen Fällen verhandeln Sie nicht direkt mit dem Eigentümer, sondern mit dem beauftragten Makler.

Die Rolle des Maklers wird von vielen Immobilienkäufer oder Mietinteressenten kritisch gesehen. Tatsache ist, dass der Immobilienmakler für die „Vermittlung einer Gelegenheit“ zum Verkauf oder zur Vermietung einer Immobilie seine Provision erhält – eine Gebühr, die auch als Courtage oder Maklergebühr bekannt ist. Der Immobilienmakler hat also ein wirtschaftliches Interesse daran, dass ein effektiver Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. Obwohl der Makler juristisch betrachtet unabhängig zwischen Eigentümer und Käufer bzw. Mieter steht, fließen zwangsläufig seine wirtschaftlichen Interessen in diese Zwischenposition ein. Das ist keine Tatsache, die man unbedingt bemängeln sollte, man sollte sich dessen nur bewusst sein. Schließlich wird der Makler ausschließlich durch die Courtage für seine Tätigkeiten bezahlt; sein Einkommen basiert auf Erfolgshonoraren. Es ist verständlich, dass er alles in seiner Macht Stehende tun wird, um erfolgreich zu sein, und alles vermeiden wird, was seinen Erfolg gefährden könnte. Das bedeutet, dass er die Vorzüge einer Immobilie hervorheben wird, während er Schwächen, Probleme oder Nachteile eher in den Hintergrund rücken lässt. Allerdings wird ein seriöser Makler bekannte Schwächen oder gar Mängel einer Immobilie nicht verschweigen, da dies die Wirksamkeit des Vertrages gefährden könnte.

Wann entfällt die Maklercourtage?

Da der Makler nur im Erfolgsfall honoriert wird, kann er seinen Kunden keine Stunden- oder Tagessätze berechnen oder spezielle Beraterhonorare verlangen, selbst wenn er viele Stunden mit der Erstellung von Exposés und Angeboten verbracht hat und seinen Kunden eine ausgezeichnete Beratung zuteilwerden ließ. Insbesondere in den folgenden Fällen ist der Makler nicht berechtigt, eine Courtage zu verlangen:

  • Nicht erfolgter Vertragsabschluss: Falls der Hausverkauf nicht zustande kommt oder kein Mietvertrag abgeschlossen wird, ist keine Courtage fällig.

  • Verlängerung oder Erneuerung bestehender Verträge: Wenn bereits ein Mietvertrag besteht und dieser verlängert wird (zum Beispiel durch Aufhebung einer Befristung) oder durch einen neuen Vertrag ersetzt wird, ohne dass das Mietverhältnis unterbrochen wird, kann der Makler keine Courtage beanspruchen.

  • Preisgebundene Wohnungen: Bei der Vermittlung von sozialgebundenen oder anderen preisgebundenen Wohnungen ist keine Zahlung einer Maklercourtage erforderlich.

  • Makler als Eigentümer: Falls der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Vermieter oder sogar Mieter der vermittelten Immobilie ist, hat er kein Anrecht auf eine Courtage. Ebenso darf bei rechtlicher oder wirtschaftlicher enger Verbindung zwischen Makler, Eigentümer und/oder Verwalter keine Maklercourtage für die Vermittlung von Mietverträgen erhoben werden.

  • Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft: Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtstipp "Widerrufsrecht beim Immobilienkauf mit Makler: BGH-Urteil ermöglicht Rückforderung von Maklerprovisionen".


Wenn Sie weitere Fragen zur Maklercourtage oder rechtliche Beratung benötigen, ist es ratsam, sich an erfahrene Anwälte für Immobilienrecht zu wenden. Ich kann Sie umfassend über Ihre Rechte informieren und Ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme, gerne über das unten stehende Kontaktformular, aber auch gerne per Telefon oder E-Mail.

Foto(s): Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

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