DWL Gold – ehemalige Anleger sollen erhaltene Gutschriften zurückzahlen

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In einer weiteren Phase des Insolvenzverfahrens der DWL wendet sich der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Loserth, nunmehr an ehemalige Anleger. Diese fordert er auf, die im Zuge des Rückkaufs von Goldbarren erhaltenen Gelder zurückzubezahlen.

Das ist für ehemalige Anleger aus vielfältigen Gründen unverständlich. Schließlich liegen die Zahlungen zum Teil lange zurück. Im Austausch wurde Gold an die DWL zurückgegeben. Auch hatte man einen Vertrag mit der DWL, der einem – zumindest auf dem Papier – die Zahlung zusicherte.

Anfechtungsansprüche des Insolvenzrechts

Es mag für viele nur schwer nachvollziehbar sein. Aber, das Insolvenzrecht erlaubt es dem Insolvenzverwalter tatsächlich, bereits vollständig abgewickelte Verträge rückgängig zu machen. Das gilt natürlich nicht pauschal. Gewisse Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Diese muss der Insolvenzverwalter darlegen.

In seinem Schreiben verweist der Rechtsanwalt (alternativ oder kumulativ) auf zwei Anspruchsgrundlagen:

§§ 129, 133 Abs. 1 InsO

§ 133 Abs. 1 InsO greift, wenn 

  1. durch die Zahlung der DWL an die Anleger andere Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt wurden.
  2. Der Insolvenzverwalter bejaht dies mit dem Hinweis darauf, dass das im Gegenzug zurückgegeben Gold weniger wert war, als die Zahlungen, die die Anleger erhalten haben. Damit sind Gelder aus der Gesellschaft geflossen, die nunmehr anderen Gläubigern fehlen.
  3. die DWL den Vorsatz hatte, andere Gläubiger zu benachteiligen.
  4. Der Insolvenzverwalter verweist darauf, dass das Geschäftsmodell der DWL bereits 2017 schon nicht mehr funktionierte. Bereits zu diesem Zeitpunkt wusste die DWL, dass sie nicht mehr alle Gläubiger würde befriedigen können.
  5. der Anleger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
  6. Hier verweist der Insolvenzverwalter auf den ersten Insolvenzantrag der Gesellschaft Ende Juni 2018. Alle Anleger, die hiervon Kenntnis hatten, hatten aus seiner Sicht auch Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.

§§ 129, 134 Abs. 1 InsO

Nach § 134 Abs. 1 InsO muss es sich bei der anfechtbaren Handlung um eine „unentgeltliche“ Leistungen handeln.

Der Wortlaut ist irreführend. Viele Anleger werden sich zu Recht fragen, wie das mit der Tatsache vereinbar ist, dass sie ihr Gold an die DWL zurückgegeben haben. Aber, das Wort „unentgeltlich“ ist hier weiter zu verstehen. Die Rechtsprechung fasst darunter auch sogenannte Schneeballsysteme.

Ein Schneeballsystem liegt vor, wenn Auszahlungen nur über Einzahlungen anderer Anleger finanziert werden können. Die Gesellschaft selbst betreibt keinerlei Geschäfte, die das System am Laufen halten. Sobald eine größere Zahl der Anleger versucht ihre Einlage zurückzuerhalten, bricht das ganze zusammen.

Der Insolvenzverwalter behauptet, dass ein solches Schneeballsystem bei der DWL gegeben ist. Er verweist auf den Zusammenbruch des Geschäftsmodells in 2017.

Wie können sich die Anleger gegen die Inanspruchnahme wehren?

Das Schreiben des Insolvenzverwalters wirft einige Fragen auf:

  1. Kann man den Anlegern aufgrund des ersten Insolvenzantrags im Sommer 2018 tatsächlich Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorwerfen? Durften diese nicht aufgrund der Rücknahme des Antrags gerade davon ausgehen, dass alles in Ordnung sei?
  2. Nicht berücksichtigt wird, dass Anleger Gold an die Gesellschaft zurückgegeben haben. Wie wirkt sich das auf das Merkmal der „Benachteiligung“ aber auch „Unentgeltlichkeit“ aus?
  3. Können Anleger den Einwand der Entreicherung geltend machen? Entreicherung liegt dann vor, wenn der Anleger das Geld wieder ausgegeben hat und dies ohne die Zahlung der DWL nicht getan hätte. Ein beliebtes Beispiel ist hier die Luxusreise.

Fazit

Ob der Insolvenzverwalter der DWL den Anspruch durchsetzen kann, wird nicht nur bestimmt von dem Wortlaut der Paragraphen. Hier geht es auch darum, welche Kenntnis der Anleger hatte, ob er das Geld wieder ausgegeben hat und vieles mehr.

Als Anleger sollten sie sich daher einen Anwalt ihres Vertrauens wenden. Nur in einem ausführlichen Gespräch können Sie klären, ob ein Anspruch besteht, und was sie dem entgegenhalten können.



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