E-Scooter-Fahrt ist nach Drogen-Konsum auch ohne Ausfallerscheinungen verboten

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Ein Konsum von Alkohol und Drogen kann auch in geringen Mengen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 08.06.2021 (Az: - 11 CS 21.968) die Untersagung des Führens eines Elektrorollers nach Konsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol für rechtmäßig erklärt. Der Betroffene war auf einem E-Scooter von der Polizei mit folgenden Blutwerten angehalten worden: Amphetamin 5,6 ng/ml, THC 6,2 ng/ml, Alkohol 0,57 ‰. Der ärztliche Untersuchungsbericht führte aus, die gemessene Konzentration an Amphetamin liege "in einem vergleichsweise sehr niedrigen Bereich und wäre durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar." Die Verkehrsbehörde hat dem Betroffenen mit Bescheid vom 7. Juli 2020 das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagt und  die sofortige Vollziehung angeordnet.

Das Verwaltungsgericht bestätigte das Vorgehen der Behörde. Bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fänden nach § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorschriften der §§ 11, 13 und 14 FeV und damit auch § 11 Abs. 7 FeV sowie die Anlage 4 entsprechende Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof München hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Eine Fahrerlaubnis ist zwar zum Führen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht erforderlich. Vielmehr genügt hierfür die Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 3 eKFV). Die Bestimmung des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24a StVG zum Konsum von Alkohol und berauschenden Mitteln gelten uneingeschränkt. Der Betroffene, der gelegentlich Cannabis und zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert habe, ist nach dem Beschluss vom 08.06.2021 nach Nr. 9.2.2 zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeuugen, da der Mischkonsum in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer insbesondere durch Absehen von Fahrerlaubnismaßnahmen erfolgreich verteidigt. 

Problematisch ist, dass das Verfahren nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Das Verfahren wäre grundsätzlich auszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen gewesen.

 Der Senat des VGH hatte Zweifel geäußert, ob die pauschale Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die für Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber geltenden Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV hinsichtlich der Klärung von Eignungszweifeln wegendes geringeren Gefährdungspotenzials ausreiche. Die Überzeiugung, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und sich die Beantwortung dieser Frage als unerlässlich darstelle war aus Sicht des Senats nicht in ausreichendem Maße vorhanden.



Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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