E-Scooter - Führerschein kann bei Trunkenheitsfahrt auch bei Beifahrern eingezogen werden

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Wer an eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter denkt, geht normalerweise noch nicht einmal von der Strafbarkeit eines Fahrers aus. Das Landgericht Oldenburg hat am 18.11.2022 auch einen Mifahrer, der mit einer BAK von 1,2 Promille hinter dem Fahrer stand, verurteilt. Das Festhalten an der Lenkstange des E-Scooters von einem betrunkenen Mitfahrer sah es als eine Form der Mittäterschaft an.. Das Landgericht bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts (Beschl. v. 07.11.2022, Az: 4 Qs 368/22).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich verteidigt. Die Konstruktion der Mittäterschaft bei E-Scooterfahrten ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Aus seiner Sicht ist die Anname von Behilfe (§ 27 StGB) als Beteilugungsform naheliegender.

Überwiegend wird in der Rechtsprechung auf das Kriterium der Tatherrschaft abgestellt. Mittäter kann daher nur sein, wer Tatherrschaft hat. Dies ist allein durch das Festhalten an der Stange zumindest fragwürdig. Der Fahrer ist üblicherweise noch in der Lage, die  vom Landgericht angeführte stabilisiserende Handlung selbst zu übernehmen. Das Festhalten kann somit auch als Maßnahme der eigenen Sicherung des Beifahrers, damit er nicht vom Fahrzeug fällt, angesehen werden.

Führer eines Fahrzeuges sei nach Ansicht der Kammer des Landgerichts nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme. Nach dem Bundesgerichtshof sind entscheidende Kriterien zur Abgrenzung jedoch der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu (BGH, Urt. v. 17.10.2002 – 3 StR 153/02). Entscheidend ist der Wille des Betreffenden  (BGH, Urt. v. 17.10.2002).



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