E-Scooter wird von OLG Frankfurt am 08.05.2023 Auto gleichgestellt - Expertenbeitrag

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit eienr Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB muss rechnen, wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzt.

Wer sich einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter schuldig macht, ist grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Dies ist zumindest nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Frankfurt am Main,(Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22) anzunehmen. 

 Das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, ging nach Ansicht des Frankfurter Senats abweichend von der gesetzlichen Regelung davon aus, § 69 StGB sehe „für den Regelfall der Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vor“, um sodann festzustellen, vorliegend handele es sich nicht um einen solchen Regelfall (OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22). Die Fahrerlaubnis muss nach der Entscheidung des OLG Frankfurt entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann demnach nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich verttreten. In der Mehrzahl der vertretenen Fälle konnten die Verurteilten bei ihm den Gerichtsaal ohne Sperre mit Füherschein wieder verlassen.

Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt handelt es sich seiner Einschätzung nach um eine Einzelfallentscheidung. Eine Entscheidung des Bundeshgerichtshofs zu der Frage liegt noch nicht vor.

Foto(s): Fotolia_84876936_S.jpg

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema