EA 288: Die Anzeichen für eine Manipulation verdichten sich

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Bereits vor Monaten lagen Verdachtsmomente vor, jetzt verdichten sich diese.

Wie wir bereits berichteten, hatte das LG Wuppertal in einem Verfahren im Abgasskandal, das einen neueren Motor des Typs EA 288 betrifft, am 15.03.2019 einen Beweisbeschluss erlassen, um gutachterlich zu klären, ob auch dieser Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen wurde. Ein Ergebnis ist bislang nicht bekannt.

Bestätigt sich die Annahme einer Abschalteinrichtung würde Volkswagen auch bei diesen Fahrzeugen nach der inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung auf Schadenersatz nach § 826 BGB haften, dazu in den letzten drei Monaten etwa das OLG Koblenz (Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.07.2019, Az.: 17 U 160/18).

Nun kommen auch aktuelle Recherchen des SWR zu dem Ergebnis, dass im Motor EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung besteht, die im Normalbetrieb die Abgasreinigung herunter fährt.

Die Zykluserkennung sorge dafür, dass nur im Prüfbetrieb die Abgasreinigung voll einsetze, so die Recherchen. VW bestreitet den Vorwurf.

Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, so können Besitzer der Fahrzeuge Schadensersatz gegen VW als Hersteller der Motoren geltend machen. Dies gilt ungeachtet, ob es sich um Fahrzeuge von VW selbst oder einer Konzerntochter handelt.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg, Wiesbaden und Mannheim. 

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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