EC-Kartenmissbrauch, Scheckkartenmissbrauch:

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Dem Bundeskriminalamt wurden für das Jahr 2017 rund 22.000 Betrugsfälle mit EC-Karten gemeldet, bei denen die Kriminellen die korrekte Geheimnummer eingesetzt hatten. Statistisch gesehen entspricht das etwa 60 Fällen pro Tag. 

Für den Fall, dass Ihnen die EC-Karte oder Kreditkarte verloren oder sonst wie abhandengekommen ist, gilt:

Sperren Sie die Karte sofort. Hierfür bietet sich der Sperr-Notruf 116116 oder die Kontaktaufnahme mit der eigenen Bank an.

Darüber hinaus sollte der Verlust der örtlichen Polizeidienststelle gemeldet werden.

Dort wird die Karte zusätzlich über das System "Kuno" gesperrt, was zur Folge hat, dass die missbräuchliche Verwendung der Karte zumindest nicht mehr in Geschäften möglich ist, wo das Lastschriftverfahren mit einer Unterschrift verbunden ist.

Im Nachgang hierzu sollte der kontoführenden Bankfiliale mitgeteilt werden, welche Abbuchungen missbräuchlich/durch Dritte erfolgten. 

Eine Haftung des Karteninhabers ist bis zur Sperre auf € 50,00.- begrenzt. Wenn der Karteninhaber beweisen kann, dass er weder von dem Diebstahl, noch von dem Kartenmissbrauch erfahren hat, entfällt die Haftung vollständig. Der Karteninhaber kann also gegen widerrechtlich mit seiner Karte vorgenommene Verfügungen vorgehen. 

Danach übernimmt die Bank den entstandenen Schaden. Ausnahmen gelten jedoch bei grober Fahrlässigkeit. Dies wird in der Regel angenommen, wenn Karte und PIN nicht getrennt aufbewahrt wurden oder die Karte im Handschuhfach des eigenen Fahrzeugs deponiert war.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit bei Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchsfällen.


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