Effektiver Jahreszins bei Immobiliendarlehensverträgen

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Immobiliardarlehensverträge 

aus dem Zeitraum 11.6.2010 - 20.03.2016 

können noch widerrufen werden. 


>>>Jetzt die Angabe des effektiven Jahreszinses nachprüfen lassen. <<<


Das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. März 2019, Az.: I – 4 U 102/18, hat eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer unrichtigen Angabe des effektiven Jahreszinses bestätigt.

Hintergrund war ein Streit mit einer Sparkasse, ob ein Darlehenswiderruf wegen Fehlern in den Vertragsunterlagen noch nach vielen Jahren seit Vertragsschluss wirksam erklärt werden konnte. 

Verbrauchern steht grundsätzlich beim Abschluss eines Darlehensvertrags das Recht zu, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist wird jedoch nur durch Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt, die alle sogenannten Pflichtangaben fehlerfrei enthalten. 

Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass die Vertragserklärung im konkreten Fall aus dem Jahr 2011 noch im Jahre 2016 wirksam widerrufen werden konnte, weil die Angaben zu effektiven Jahreszins zu gering waren. 

Was ist die Folge?

Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Darlehensnehmer aus der laufenden Zinsbindung aussteigen kann, indem er einen neuen Darlehensvertrag zu den aktuellen Niedrigzinsen abschließt. 

Bei bereits abgelösten Darlehen kann das Widerrufsrecht dazu genutzt werden, eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. 

Was aber ist der effektive Jahreszins? 

Der effektive Zinssatz soll alle Kosten eines Kredits zu einem Zinssatz zusammenfassen. Er berücksichtigt nicht nur die Zinsen, die der Kunde zahlen muss, sondern beispielsweise auch Bearbeitungsgebühren, Vermittlungsprovisionen und die Art der Zins- und Tilgungsverrechnung auf dem Kreditkonto. 

Banken sind nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, für ihre Kredite den effektiven Jahreszins anzugeben und ihn nach der EU-weit gültigen Formel zu berechnen.

Und warum ist dieser Fehler für Verbraucher so gravierend, dass das Oberlandesgericht Köln dies erstmals so entschieden hat?

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Angabe des effektiven Jahreszinses eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für den Darlehensnehmer darstellt. 

Diese Information solle ihm einerseits die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute ermöglichen, während die Ermittlung des Sollzinssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bilde. 

Was sollten Sie jetzt tun?

Sollten auch Sie über ein Immobiliendarlehen aus dem Zeitraum 11.6.2010 - 20.03.2016 verfügen, so prüfe ich gerne unverbindlich und kostenlos, ob ein Widerruf für Sie ratsam ist. Sie könnten Ihre bisherige Zinsverbindlichkeit an das aktuelle Zinsniveau anpassen lassen.

Sollte ihr Darlehen aus diesem Zeitraum bereits getilgt sein, so könnte zumindest die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.



Foto(s): istock foto

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