Ehe und Familie: Trennung, Scheidung und Unterhalt in Zeiten der Quarantäne und Corona

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Viele Familien sind derzeit in Quarantäne zur Vermeidung der Verbreitung des Virus und somit auf die Probe gestellt.

Das nunmehr angeordnete Homeoffice und die Schul- und Kitaschließungen zwingen Familien zu Hause zu bleiben. Im Familienheim müssen alle Familienmitglieder lernen, mit der neuen Situation fertig zu werden. Eltern übernehmen die Rolle der Lehrer, um den vorgegeben Schulstoff zu Hause lernen. Die Eltern müssen sich daran gewöhnen, neben der Kindesbetreuung weiterhin vom Homeoffice aus der geschuldeten Arbeitsleistung nachzukommen. 

Hinzu kommt die Ungewissheit darüber, ob man seinen Arbeitsplatz behält und wie lange die Ausnahmesituation anhalten wird. Man wird durch die Medien mit neuen Nachrichten bombardiert und das Gefühl der Hilf- und Machtlosigkeit macht sich breit.

Eltern und ihre Kinder sollten selbstverständlich gerade in dieser Zeit intensiv zusammenhalten. 

Nichtsdestotrotz sind Emotionen und die psychische Belastung Auslöser für Konflikte. Bestanden elterliche und eheliche Konflikte bereits vorher, ist die Quarantäne eine Mutprobe für die gesamte Familie. Dies kann zum Zusammenhalt führen, aber auch zur Trennung. 

Übereilte Entscheidungen sollten sehr gut überdacht werden. Die Trennung ist eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung. Schwierige Zeiten wie diese hören irgendwann einmal auf. 

Sollte zum Beispiel häusliche Gewalt im Spiel sein oder aus anderen Gründen und ein Zusammenleben unmöglich sein, kann eine Trennung und Scheidung als persönliche Entscheidung in Betracht kommen. 

Auch in Zeiten von Corona ist das Trennungsjahr einzuhalten, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Ist ein Auszug nicht möglich, sollte die Trennung von Tisch und Bett innerhalb des Familienheims erfolgen. Dies sind gesetzliche Vorgaben, die Ausnahmen bei Viruserkankungen nicht zulassen. 

Unterhaltsleistungen berechnen sich nach dem bereinigten Einkommen. Beim Kindesunterhalt trägt der nicht betreuende Ehegatte gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, was dazu führt, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil gesteigert um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Hierbei ist allerdings die aktuelle wirtschaftliche und konjunkturelle Lage für die Beurteilung entscheidend, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit gefunden werden kann. Nicht umhin kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht, sich intensiv zu bewerben, auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig ist. 

Beim Ehegattenunterhalt werden die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab zugrunde gelegt. Wo einst noch gute eheliche Lebensverhältnisse waren, sind aufgrund des Coronavirus und damit der Einkommens- und Vermögensreduzierung durch Kurzarbeit, Entlassungen und der Absenkung des Vermögens aufgrund von sinkenden Aktien u. a. die guten ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gegeben.

Der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte soll seinen Status grundsätzlich während der Trennungszeit behalten dürfen. Die Rechtsprechung tendierte bisher in die Richtung, dass mit fortschreitender Trennung die Verpflichtung des Ehegatten wächst, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. I. d. R. ist nach einer Schonfrist von einem Jahr eine volle Erwerbstätigkeit zu verlangen, soweit die Kinderbetreuung dem nicht im Wege steht. Die aktuellen Schul- und Kitaschließungen dürften aktuell allerdings einer früheren Erwerbstätigkeit im Wege stehen.

Angesichts des Coronavirus wird es in Zukunft die Aufgabe der Gerichte sein zu entscheiden, ob eine Erwerbsobliegenheit der nicht erwerbstätigen Ehefrau bereits früher verlangt werden kann, wenn sich die ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund von Krisen wie der Coronapandemie entscheidend verändert haben. 

Darüber hinaus ist für einen Unterhaltsanspruch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu prüfen. Beim Verlust des Arbeitsplatzes kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz unverschuldet oder schuldhaft verloren worden ist. Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Wirtschaftskrise und einer betriebsbedingten Kündigung aus aktuellem Anlass ist nicht verschuldet. Als weitere Voraussetzung hat der Unterhaltspflichtige weiterhin Erwerbsbemühungen nachzuweisen. Weist der Unterhaltspflichtige nicht nach, dass er sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit bemüht, dann kann das Gericht dem Unterhaltspflichtigen fiktiv das Einkommen unterstellen, welches er bei intensiver Anstrengung und aufgrund seines Alters und seiner Erwerbsbiografie verdienen könnte. 

Die fiktive Zurechnung eigenen Erwerbseinkommens setzt allerdings eine reale Beschäftigungschance bei ausreichenden Bemühungen voraus. Das bedeutet, dass auch in Zeiten der Wirtschaftskrise Bewerbungsbemühungen vorzulegen sind, auch wenn diese aufgrund fehlender Arbeitsplätze zu Ablehnungen führen. Hierbei ist entscheidend, dass man seine Erwerbsbemühungen nachweislich zum Ausdruck bringt. 

In Zukunft werden Gerichte und auch Familien vor neuen Herausforderungen stehen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. 

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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