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Ehevertrag und Änderung des Unterhaltsrechts

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Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Verpflichtet man sich im Rahmen eines Ehevertrages zur lebenslangen Zahlung von Unterhalt, kann bei der Auslegung des Ehevertrages bei Scheidung eine geänderte Gesetzeslage zu berücksichtigen sein. Ein Ehepaar wollte sich nach 22 Jahren Ehe scheiden lassen. Bei der Trennung einige Jahre zuvor hatten sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sich der Ehemann zur Zahlung von lebenslangem Unterhalt in erheblichem Umfang an seine Frau verpflichtete. Eine Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 regte den Ehemann dazu an, den eigenen Ehevertrag gerichtlich überprüfen zu lassen, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu reduzieren.

Ehevertrag ist einzuhalten

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main urteilte zunächst, dass Verträge, die einmal geschlossen wurden, einzuhalten seien. Dies sei gerade im vorliegenden Fall so, da die Eheleute sich erst bei der Trennung auf einen Ehevertrag geeinigt und auch finanzielle Folgen von Trennung und Scheidung explizit geregelt hatten. Eine Anpassung des Ehevertrages zur Reduzierung der Unterhaltspflicht wegen geänderter Umstände in Form einer Gesetzesänderung sei in diesem Fall nicht möglich.

Geänderte Rechtslage zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an.

Eine Befristung oder Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung sei 1996, als der Ehevertrag geschlossen wurde, noch nicht möglich gewesen. § 1578b Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), der diese Möglichkeit nun bietet, wurde erst 2008 in das Gesetz eingeführt.

Die Regelungen des Ehevertrages würden hier jedoch deutlich erkennen lassen, dass die Eheleute sich an die damals geltenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze anlehnen wollten. Diesen Ehevertrag losgelöst von der aktuellen Gesetzeslage zu beurteilen, sei also nicht möglich.

Auch eine gravierende Änderung der Gesetzeslage könne dazu führen, so der BGH, dass ein Ehevertrag im Hinblick auf unterhaltsrechtliche Regelungen wegen „Störung der Geschäftsgrundlage" gemäß § 313 BGB angepasst werden müsse.

(BGH, Urteil v. 25.01.2012, Az.: XII ZR 139/09)

(LOE)
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