Ehewohnung nach Trennung und Scheidung

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Kommt es zu der Trennung oder Scheidung der Eheleute, wird oft darüber gestritten, welcher der Ehegatten in der ehelichen Wohnung weiterhin wohnen bleiben darf.

Können sich die Ehegatten über die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung nicht einigen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Wohnungszuweisung zu stellen.

Bei einem Wohnungszuweisungsantrag muss grundsätzlich zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden:

  • die Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung
  • die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung

Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung

Die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgt nach § 1361 b BGB.

Nach § 1361 b Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, einen Katalog von Härtegründen zu erstellen und hat die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegt, den Gerichten übertragen. Lediglich die zwei wichtigsten und häufigsten Tatbestände, die eine unbillige Härte darstellen, sind im Gesetz genannt: die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohls.
Ist der aus der Wohnung gewiesene Ehegatte Alleinmieter der Wohnung, muss zugleich mit dem Antrag auf Wohnungszuweisung auch der Antrag gestellt werden, wonach es dem Antragsgegner verboten wird, das Mietverhältnis zu kündigen. Um einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter auszuschließen, sollte dem Alleinmieter zusätzlich verboten werden, das Mietverhältnis „in sonstiger Weise zu beenden“.

Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung

Die endgültige Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung ist in § 1568a BGB geregelt. Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Die Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren gilt auch gegenüber dem Vermieter. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt mit Rechtskraft der Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren anstelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort, § 1568a Abs. 3, S.1 BGB.

Der Mietvertrag ändert sich auch wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist. Gemäß § 1568 a Abs. 3, S. 2 BGB steht dem Vermieter nur ein Sonderkündigungsrecht zu.



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