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Eigenbedarfskündigung: BGH ändert seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters

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Seit längerem ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass im Falle einer Eigenbedarfskündigung der Vermieter dem Mieter andere, im Eigentum des Vermieters stehende Wohnungen im gleichen Haus, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung leer stehen oder während des Laufs der Kündigungsfrist frei werden, anzubieten hat.

In seiner langjährigen Rechtsprechung ging der BGH davon aus, dass, sofern der Vermieter diese Pflicht verletzt, die an sich möglicherweise grundsätzlich begründete Eigenbedarfskündigung hierdurch unzulässig wird.

Mit dieser Rechtsprechung bricht der BGH nunmehr radikal.

In seinem Urteil vom 14.12.2016 entscheidet der BGH nunmehr, dass die Wirksamkeit einer ansonsten grundsätzlich zulässigen Eigenbedarfskündigung durch ein unterlassenes Anbieten einer im selben Anwesen gelegenen Ersatzwohnung nicht berührt wird.

Durch die Verletzung der Anbietpflicht wird der Erhalt der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr in Frage gestellt, es kann sich nach der nunmehr neuen Rechtsprechung des BGH allenfalls die Frage stellen, ob der Mieter nach Auszug ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter hat.

Die Kündigung selbst ist und bleibt jedoch wirksam und der Mieter zur Räumung verpflichtet.

Des Weiteren hat der BGH in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 in einem weiteren Punkt Klarheit geschaffen:

In dem zu entscheidenden Fall ging es zugleich um die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls Eigenbedarf geltend machen kann.

In diesem Punkt hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch natürliche Personen, die sich im Rahmen einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben, Eigenbedarf im Wege einer Eigenbedarfskündigung geltend machen können.

Quelle: BGH Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen VIII ZR 232/15


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