Ein einfacher Gestaltungstipp zur Vermeidung von Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer: Die Kettenschenkung

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Die Kettenschenkung ist ein einfacher, aber effektiver Mechanismus für die Planung der Vermögensnachfolge. Durch sie kann der persönliche Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG verdoppelt werden. Angenommen, ein Vater möchte seiner Tochter 800.000 Euro schenken. Bei einer direkten Schenkung wäre ein Betrag von 400.000 Euro zu versteuern, da der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro vom Gesamtbetrag abgezogen wird, was zu einer Steuerlast von 60.000 Euro führt. Mit der Kettenschenkung wird der Freibetrag zweimal genutzt, indem der Vater seiner Tochter und seiner Ehefrau jeweils 400.000 Euro schenkt und die Ehefrau dann ihre 400.000 Euro an die Tochter weitergibt. Das Ergebnis? Keine Schenkungsteuer.

Fehler bei der Steuervermeidung

Dieses Verfahren ist bei steuerlichen Beratern alltäglich. Aber Vorsicht: Fehler können teuer sein und eine potenzielle Steuerersparnis von 60.000 Euro kosten. Es ist wichtig, dass die beschenkte Person tatsächlich und rechtlich frei über das Geschenk verfügen kann. Im obigen Beispiel muss die Ehefrau frei über die ihr geschenkten 400.000 Euro entscheiden können.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2022 (II B 37/21) bestätigt dies und betont, dass alle objektiven Umstände und abgeschlossenen Verträge zu berücksichtigen sind.
Es kann problematisch sein, wenn Schenkung und Weiterschenkung in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden. In diesem Fall hat die zuerst bedachte Person kaum eine Chance, eine unabhängige Entscheidung über die weitere Verwendung des Geschenks zu treffen. Ausnahme: Es ist eindeutig, dass die Person über das Geschenk frei verfügen kann.

Gestaltungstipp zur Vermeidung von Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer

Bei Geldgeschenken ist es einfacher. Diese können quasi als Handschenkung erfolgen, was die Formvorschriften erfüllt. Bei Überweisungen sollte vermieden werden, das Geld direkt an den Letztbegünstigten zu senden. Bei Grundstücksschenkungen ist eine notarielle Beurkundung notwendig. In diesem Fall sollte eine Zusammenfassung von Schenkung und Weiterschenkung in einem Dokument vermieden werden. Falls das unumgänglich ist, sollte eine Klausel hinzugefügt werden, die klarstellt, dass die erste beschenkte Person nicht an die Weiterschenkung gebunden ist. Eine Option ist eine Widerrufsklausel, die es der ersten Person erlaubt, die Schenkung innerhalb einer bestimmten Frist, z.B. zwei oder vier Wochen, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Beachten Sie jedoch, dass es zu einer solchen Klausel noch keine finanzgerichtliche Rechtsprechung gibt und dass die ertragsteuerliche Betrachtung (wirtschaftliches Eigentum) berücksichtigt werden muss.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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