Ein Grund für Mietminderung: Der Heizungsausfall

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Der Winter ist da! Umso wichtiger wird ein warmes Heim, um sich vor winterlichem Frost zu schützen. Ärgerlich wird es, wenn die Heizung nicht funktioniert. Im folgenden wird beschrieben, wie man sich wirksam gegen eine kalte Heizung und einen überkühlten Vermieter zur Wehr setzt und in welchem Maß die Miete bei defekter oder nicht ordentlich funktionierender Heizung gemindert werden kann.

Grundsätzlich muss die Zentralheizung so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad erreicht wird und zwar in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 23.00 abends. Kann eine Mietwohnung nicht ausreichend beheizt werden, darf die Miete gemindert werden. Je nach Außentemperatur kann die Mietminderung von 20 bis 50 Prozent betragen (LG Berlin AZ.: 20 S 3739/84). Bei totalem Heizungsausfall im Winter kann die Miete um 100% Prozent gekürzt werden.

Herrschen im März Temperaturen zwischen 15 - 18 Grad kann eine Mietminderung in Höhe von 30 % Prozent angemessen sein.

Leistungsschwache Heizkörper in der Mietwohnung, die eine Erwärmung der Mieträume zumindest auf 20 Grad nicht ermöglichen, stellen einen Mangel dar und berechtigen jedenfalls in Wintermonaten zur Mietminderung um 5-10 %.

In Notfällen, insbesondere wenn niedrigste Außentemperaturen herrschen und die Heizung am Wochenende ausfällt und Vermieter und   Hausverwalter nicht zu erreichen sind, kann der Mieter die Reparatur auch sofort in Auftrag geben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Dieser muss jedoch nur für die wirklich notwendigen Reparaturkosten aufkommen.

Informieren Sie bei defekter Heizung Ihren Vermieter über den Mietmangel und fordern Sie Ihn auf, z.B. die defekte Heizung wieder Instand zu setzten. Beschreiben Sie seit welchem Zeitpunkt der Mangel besteht und bis wann dieser zu beseitigen ist. Sorgen Sie dafür, dass Sie die Mitteilung auch beweisen können (z.B. durch Einschreiben).

Sollte Ihr Vermieter nicht reagieren, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Dieser ist Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Ihre Rechtsanwälte Sievers & von Rüden

Niebuhrstraße 701629 Berlin - Charlottenburg 

Tel.: 030 -547 103 71

 

 

 

 


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